Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Art. 9. 
Dafern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht der Her- 
zoglich Sachsen-Alteuburgischen Staatsregierung liegt, wie Brandunglück, Krieg rc. die 
Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in dem Genesungshaufe zu NRoda zeit- 
weilig ganz oder theilweise unmöglich machen sollten, so trilt ubeschadet des ununter- 
brochenen Laufs der in art. 1 festgesetzten Vertragtzeit, auf die Daner dieser Umstände 
der gegenwärtige Vertrag außer und erst nach deren Beseitigung wieder in Wirk. 
samkeit 
So geschehen Greiz und Altenburg, den 27. Februar 13868. 
Bruno v. Geldern-Crispendorf. Hugo Milller. 
— (L. S.)
	        
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