135
5) Jeder Geistliche oder Kandidat des geistlichen Ministeriums, welcher in ein diucch
Emeritirung erledigtes neistliches Amt mit einem Einkommen von 500 Thlr. und dar
über eintritt, hat drei Jahre lang einen bestimmten jährlichen Beitrag und zwar
von einem Einkommen von 500—599 Thlr. alljährlich 50 Thlr.
60 39 100
n u 7 ½ ½ tt 7“
„ " (2 „ 700—799 „ „ 150 „
*l u u u 800—899 ½ r 200 u
u u » » 900—999 5“ 5“ 250 u
v n u u 1000—1099 » » 300 “
I » » » 1100—1199 7“ » 350 u
» »1200—134 „ 400 „
„ 1350 und darüber „ 500 „
in den Pensionsfond zu zahlen und zwar auch dann, wenn der betreffende Emeritus inner-
halb des dreijährigen Zeitraums sterben sollte. Dieser Abzug tritt jedoch da nicht ein,
wo ein deistliches mit einem Schulamte verbunden ist.
Jede Kirche, welche werbendes Vermögen besitzt, zahlt einen, nach 212 Procent
von der #öhrichen ciiwahme zu berechnenden Beitrag zu dem Pensionsfon
) Jede Schulgelderkasse hat einen jährlichen Beitrag von Einem Silbergroschen
für jeden Schulkind an den Pensionsfond abzuliesern.
8. 4.
Sustentationsquanta, die im Falle einer verschuldeten Amtsentlassung einem Geist-
lichen, Lehrer oder Kirchendiener, oder dessen Familic etwa bewilligt worden, sind aus der
Staatkasse zu bestreiten.
8. 5.
Die Geistlichen, Lehrer und Kirchendiener haben sich allen geseblichen Abänderungen
der in eng auf ihre Pensionen und auf ihre Beiträge zu dem Pensionsfond vorstehend
getroffenen Bestimmungen zu unterwerfen.
8. 6.
Die bandesregierung ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und hat den Ter-
min zu bestimmen, mit welchem dasselbe in Anwendung kommen so
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches In ·
siegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 27. März 1868.
——. Heinrich XXII.
Dr. Herrmann.
22•