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Bestimmungen
über die rechtlichen und politischen Verhältnisse der Rittergutsbesitzer.
8. 1.
Rittergutsbesitzer mit einem Nittersihe im Fürstenthum können beanspruchen, daß ihre
Riltergüter nebst den zum Nittergutslehn gebörigen Grundstücken zu eigenen, von den
Landgemeindebezirken gesonderten, (ritterschastlichen) Gemeindebezirken constituirt werden;
sie sind auch, wenn sie sich bereits einer Gemeinde angeschlossen haben, befugt, zu diesem
Behufe aus dem Verbande wieder auszutreten.
Diejenigen Rittergutsbesitzer, welche dieses Recht für sich in Anspruch nehmen wollen,
haben dies binnen sechömonatiger Frist von erfolgter Publikation des vorstehenden Gesetzes
an bei Fürstlicher Landesregierung zu erklären. 8 l* lolchen Falls die wegen der
Ereemmnalisiung des Niltergutes erforderlichen Verfügung
Wird die Excommunalisirung binnen der hierzu cngruasienen Frist nicht beantragt,
so wird das Rittergut mit sämmtlichen zum Gutslehn gehörigen Gebäuden und Grund-
stücken durch die Landesregierung einer Landgemeinde, und wenn die Angelegenheit ein-
zelner Theile des Ritterguts vom Hauptgute diese in nähere Beziehung zu einer andern
Gemeinde stellen, nach Befinden mehreren Landgemeinden einverleibt (incommunaliftr,).
§. 2.
mn Falle der Incommunalisirung eines Rittergutes treten dessen Besitzer und Be-
16 rgn wolsändig in die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der betreffenden Ge-
meinde, jedoch da, wo die Altgemeinde sich im ausschließlichen Besitze und Genusse des
Gomelrdelermcgen befeharr so lange als sie darin verbleibt, ohne Antheil daran.
Der Rittergutsbesiter hat zu allen Gemeindelasten, auch so weit solche zeither im
ausschließlichen Interesse der Ortsgemeinde aufzubringen waren, beizutragen. Sofern
bereits zufolge einer Uebereinkunft oder einer Verfügung der Landesregierung ein Beitrags-
verhältniß in diesem Umfange besteht, hat es dabei sein Bewenden, entgegengesetzten Falles
ist ein solches fesizusiellen, auch, sofern es noch nicht geschehen, wegen der Stimmberechti-
zun des Rittergutobesitzerz im Sinne des §. 2 der Verordnung vom 29. Mai 1854
Anordnung zu treffen.
Die Stimmberechtigung des Riterzmtebesitert erstreckt sich auf alle Gemeindean-
belcgenheiten ohne Unterschied des Gegenstandes; doch ist er, wie zeither, auch ferner be-
fugt, sich in den Gemeindeversammlungen in Gemäßheit der Bestimmung des vorange-
zogenen Terorbnungsrsgnede vertreten zu lassen.