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nach §. 1 dieses Gesehes von dessen Bestimmungen überhaupt anögenommen sind, wie
Arzueiwaaren jeder Arl und Spielkarten, endlich mit Ausnahme von Druckschriften.
F. 12.
Behörden, welche für die Ertheilung der Erlaubniß zuständig sind.
Für die Ertheilung der Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen und zum
Hausiren ist, wenn die Ausübung des fraglichen Betriebs sich über das ganze Land oder
doch über mehrere Gemeindebezirke erstrecken soll, das Landrathsamt, andern Falles der
betreffende Gemeindevorstand zuständig. Zum Musikmachen, zur Produktion von Schau-
stellungen oder zu sonstigen zu offenklichen Lustbarkeiten dienenden Veranstaltungen ist,
auch wenn vom Landrathtamte Erlanbniß zum Betriebe im Allgemeinen ertheilt worden
isl, in den einzelnen Ortschaften außerdem noch die Erlaubniß des betreffenden Gemeinde-
vorstandes nothwendig.
KS. 13.
Die Erlaubniß zu den in den §§. 8 und 11 genaunten Gewerben darf nur an Per-
sonen, welche den in F. 3 vorgeschriebenen Erfordernissen gemügen, die frei von austecken-
den oder ekelhaften Krankheiten und der Behörde als ordentlich und zuverlässig bekannt
sind, erkheilt werden.
S. 14.
Oertlich regulirte Gewerbe.
Der Negelung durch die Gemeindevorstände unterliegen:
1) das Musikmachen an öffentlichen Orten in den Städlen
2) de Unterhaltung der Kommmmikation innerhalb der Dae durch Fiaker, Drosch-
ken, Ommibus, Sänften u. s. w
3) die Versorgung der Gemeinden mit Leuchtgas und Wasse
4) die Errichtung und der Betrieb äentlcher Bade= und #nmankeu, so-
wie von Turnanstalten für Env
5) die Produktion öffentlicher Schaaslelen aller Art.
Dem Gemeindevorflande stehl es frei, die Erlaubniß zum Bekriebe der im gegen-
wärtigen Paragraph erwähnten Gewerbe auf bestimmte Personen und Anstalten zu be-
schränken.
S. 15.
Die Anslellung verpflichteter und mit Instruktionen zu versehender Personen für
Dienste, welche besonderes Verlranen in Anuspruch nehmen, z. B. Lohndiener, Hochzeit-
und Leichenbilter, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer und dergleichen, steht den