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Zeigen sich . nach Inbetriebsetzung einer unter §. 23 fallenden, aber in Ge-
mäßheit von §§. 25 bis 28 geuehmigten und vorschriftsmäßig ausgeführten Anlage Ge-
fahren und Nachtheile (§. 260) für die Umgebung, welche durch Einrichtungen vorgedach-
ter Art nicht zu beseitigen sind, so kann der Unternehmer auf Antrag der Gemeinde oder
des Staats, wenn sich die Nothwendigkeit dazu ergiebt, ebenfalls zu Veränderung und
sogar zu hänzliher Beseitigung der Anlage angehalten werden; er hat aber dann An-
sprüche auf volle Entschädigung.
Eine solche fällt nur banm weg, wenn dem Unternehmer nach ewiesen wird, daß er
bei Vorlegung der Unterlagen, auf welche hin die Genehmigung zur E#ns ertheilt worden
ist, wesentliche Umstände verschwiegen oder die Behörde sonst heläuscht hat.
Die Entschädigung ist aus der Kasse der Gemeinde, in deren Interesse die Verän-
derung oder Beseitigung der Anlage zu erfolgen hat, oder, wenn die desfallsige Verfügung
wegen eines allgemeinen, nicht ausschließlich oder vorwiegend für Eine Gemeinde bestehen-
den Interesses nöthig werden sollte, aus der Staatskasse zu gewähren.
Bei dringenden Gefahren für die Umgebung oder das Gemeindewohl kann die einst-
weilige Einstellung des Betriebs angeordnet werden. Solchenfalls steht unter den vorge-
dachten Vorauosehungen dem Unternehmer ein gleicher Anspruch auf Entschädigung zu,
dafern die einstweilige Einstellung nicht dadurch nothwendig geworden ist, daß der Unter-
nehmer die angeordneten Ginrichtungen und bezüglich Veränderungen nicht auögeführt hat.
8. 34.
Ueber die Frage, ob nach §. 33 der Besitzer zu Veränderungen oder gänglicher Be-
seitigung einer Gewerbsanlage öder zu Einstellung des Bekriebs verpflichlet sei, ingihen
ũber die deshalb zu gewährende Euntschädigung enlscheidet das Landralhsamt und auf ei
gewenete Verusung die Landceregierung mit Ausschluß des Rechtswegs. Die Emlegtng
der Berufung ist an eine zehntägige ausschließliche Frist gebunden. Bei angeordneler
Jetbgeinstellung hat die Verufung keine Suspensivkraft.
Wird die Berbssichung zu Gewährung einer Entschädigung. deshalb bestritten, weil
der in §S. 33, A bsah 3, gedachte Fall hier vorliege, so ist diese Frage in den förmlichen
Rechtsweg zu verweisen.
8. 35.
Rückwirkende Kraft.
Die in 8. 31 ausgesprochenen rechklichen Wirkungen, sowie die Beslimmungen des
§. 33 n *7 gelten auch für alle unter §. 23 fallende, bei Erlaß dieses Gesehes bereilo
bestlehende Aulagen.
8. 36.
Erweiterung und Veränderung von Gewerbsanlagen.
Jede wesenlliche Erweilerung einer unler §. 23 sallenden Gewerbsaulage, sowie jede