Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verluste des Rechts zum Gewerbebetriebe. 
g. 40. 
Entziehung der Berechtigung zum Gewerbebetriebe. 
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe im Allgemeinen kann weder durch richterliche 
noch misea Entscheidung entzogen werden. Es kann aber 
olchen Personen, welche wegen Verbrechen oder wegen wiederholter Utberteelung 
der Steuergesebe Sn verurtheilt worden sind, der Betrieb solcher 
werbe für eigene Rechnung oder als Geschäftoführer, Stellvertreter oder Pach 
ter, auf Zeit oder für immer untersagt werden, welche nach ihrer Natur und 
nach der Persönlichkeit des Verurtheilten einen Mißbrauch in der durch die 
vorhergegangenen Verurtheilungen angedeuteten Richtung besorgen lassen. 
2) Fabrikanten, Fabrikkaufleuten, Verlegern, Jaktoren und Fabrikbeamten, welche 
wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren (§. 65) bestrast worden sind, 
kaun der gleichzeitige Detailhandel mit Waaren, welche nicht Materialien oder 
Produkte des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt 
werden 
Varglet übrigens 88. 19, 44 und 47. 
S. 41. 
VBetriebseinstellung. 
Liegen Umstände vor, welche nach Ermessen der Behörde die Annahme begründen, 
daß der Fortbetrieb eines Gewerbes mit brindenen Gefahren und Nachtheilen 
a) für die Gesundheit oder das Leben der Arbeiter 
b) sur die Umgebung oder das * (6. 26) verknüpft sein werde, so isl 
die Behörde befugt, die einstweilige gängliche oder theilweise Einstellung des 
Betriebes anzuordnen. 
Die einstweilige Betriebseinstellung kann durch Beschluß der Behörde in eine defini- 
tive verwandelt werden, wenn es entweder überhaupt nichl gelingt, ausreichende Mittel 
zur Beseitigung der Gesahren und Nachtheile aufzufinden, oder wenn der Unternehmer 
den Behufs der efeitigung derselben erlassenen Anordnungen der Behörden binnen der 
besehte Frist nicht nachkomm 
In den Fällen unter 2 bleibt sowohl einstweilige, als definitive Vetriebsein- 
stellung ohne Entschädigung. In den Fällen unler b) kommen, falls die einstweilige Be- 
triebseinstellung in eine definitive übergeht, die §§. 32 bis 34 aufgestellten Entschädi- 
gungsgrundsätze zur Anwendung, und es ist, wenn hiernach Entschädigung zu gewähren 
ist, dieselbe zugleich auf die Zeit der einstweiligen Betriebseinstellung zu erstrecken.
	        
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