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Zweiter Abschnitt.
Von dem Verluste des Rechts zum Gewerbebetriebe.
g. 40.
Entziehung der Berechtigung zum Gewerbebetriebe.
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe im Allgemeinen kann weder durch richterliche
noch misea Entscheidung entzogen werden. Es kann aber
olchen Personen, welche wegen Verbrechen oder wegen wiederholter Utberteelung
der Steuergesebe Sn verurtheilt worden sind, der Betrieb solcher
werbe für eigene Rechnung oder als Geschäftoführer, Stellvertreter oder Pach
ter, auf Zeit oder für immer untersagt werden, welche nach ihrer Natur und
nach der Persönlichkeit des Verurtheilten einen Mißbrauch in der durch die
vorhergegangenen Verurtheilungen angedeuteten Richtung besorgen lassen.
2) Fabrikanten, Fabrikkaufleuten, Verlegern, Jaktoren und Fabrikbeamten, welche
wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren (§. 65) bestrast worden sind,
kaun der gleichzeitige Detailhandel mit Waaren, welche nicht Materialien oder
Produkte des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt
werden
Varglet übrigens 88. 19, 44 und 47.
S. 41.
VBetriebseinstellung.
Liegen Umstände vor, welche nach Ermessen der Behörde die Annahme begründen,
daß der Fortbetrieb eines Gewerbes mit brindenen Gefahren und Nachtheilen
a) für die Gesundheit oder das Leben der Arbeiter
b) sur die Umgebung oder das * (6. 26) verknüpft sein werde, so isl
die Behörde befugt, die einstweilige gängliche oder theilweise Einstellung des
Betriebes anzuordnen.
Die einstweilige Betriebseinstellung kann durch Beschluß der Behörde in eine defini-
tive verwandelt werden, wenn es entweder überhaupt nichl gelingt, ausreichende Mittel
zur Beseitigung der Gesahren und Nachtheile aufzufinden, oder wenn der Unternehmer
den Behufs der efeitigung derselben erlassenen Anordnungen der Behörden binnen der
besehte Frist nicht nachkomm
In den Fällen unter 2 bleibt sowohl einstweilige, als definitive Vetriebsein-
stellung ohne Entschädigung. In den Fällen unler b) kommen, falls die einstweilige Be-
triebseinstellung in eine definitive übergeht, die §§. 32 bis 34 aufgestellten Entschädi-
gungsgrundsätze zur Anwendung, und es ist, wenn hiernach Entschädigung zu gewähren
ist, dieselbe zugleich auf die Zeit der einstweiligen Betriebseinstellung zu erstrecken.