Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Fur den Zall, daß die desinitioc Bétriebseinssellung zween Ungehorsams des Unter- 
nehmers versügt wird, findel eine Entschädigung nicht slat 
Die im gegemwärligen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die 
lärmenden Gewerbe (F. 38) entsprechende Anwendung. 
S. 42. 
Erledigung und Erlöschung der Konzessionen. 
Konzessionen gelten als erledigt, wenn innerhalb eines Jahres nach der Erkheilung 
oder nach dem in der Konzessiontzurkunde für die Ausführung elwa bestimmten späteren 
Zeilpunkte die Ausübung nicht begonnen worden ist. 
Konzessionen erlöschen nach begonnener Ausübung durch zweijährigen Nichtgebrauch. 
Der Konzessionsbehörde bleibt vorbehalten, eine Sristverlängerung zu bewilligen. 
8. 43. 
Zurülckziehung der Konzessionen. 
Jede Konzession kann, abgesehen von den F. 40 gedachten Fällen, zurückgezogen 
werden, 
wenn der Konzessionar die für Ertheilung der Konzession vorausgesetzte persönliche 
Qualifikation verliert; 
wen die Behörde bei Ersheing der Konzession über wesentliche thatsächliche 
Verhällnisse getäuscht worden ist; 
wenn der Konzessionar eine wesentliche Konzessicnsbedingung oder eine solche, 
deren Nichterfüllung bei Ertheilung der Konzession mit deren Verluste ausdrücklich 
bedroht worden war, nicht erfüllt. 
S. 44. 
Verfahren bei Entziehung der Gewerbsberechtigung. 
Ueber die Entziehung der BVerechtigung zum Gewerbebetriebe hat die zur Ertheilung 
derselben zuständige Behörde zu entscheiden. Vor der Enischeidung muß der Vetheiligte 
mit den Gründen für die Entziehung bekannt gemacht und binnen einer ihm hierzu ein- 
zuräumenden vierwöchigen Frist mit seiner etwaigen Vertheidigung gehört werden. Gegen 
die Entscheidung ist Climendung des Recurses an die Landesregierung binnen 10 Tagen 
und Ausführung desselben binnen weiteren 14 Tagen nachgelassen. Sämmtliche Fusen 
sind ausschließliche.
	        
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