184
Dritter Abschnitt.
Umfang und Ausübung der Rechte selbstständiger Gewerbetreibender.
S. 45.
Aufhebung der Verbietungsrechte.
Verbietungerechte (d. h. Rechte, Andere von dem Betriebe eincs bestimmten Gewer-
bes oder der ienun oder dem Verkauf gewisser Gegenstände in einem gewissen Ort
oder Vezirk oder im ganzen Lande auszuschließen), soweit sie sich auf die den Bestim-
mungen der gegenwärligen Gewerbeordnung unterliegenden Gewerbe beziehen, finden
serner nicht Statt, können auch künfstig weder verliehen, noch durch Verjährung erwor-
ben werden.
Die mit den städtischen Braugercchtsamen verbundenen Verbietungsrechte werden
jedoch zur Zeit nur insoweit aufgehoben, als sic im einzelnen Falle sich darauf erstrecken,
daß außerhalb der betreffenden Siadiflur innerhalb eines bestimmten (namentlich des
Meilen-) Bezirks auf dem plalten Lande weitere Brauereien nicht errichtet werden Aiilen)
Im Uebrigen bestehen die gedachten Braugerechtsame bis auf Weiteres fort.
Vraugenossenschaften können, jedoch vorbehältlich des geordneten Oberaufsichtsrechts, #
änderungen der Verfassung und der Art der Ausübung ihred Brau-, bezüglich Schank-
rechts, durch einfache Stimmenmehrheit beschließen,
Es bleibt dem Berechtigten unbenommen, seine Brangerechtsame allein und ohne
gleichreiige Uebertragung des Grundeigenthums, worauf dieselbe ruht, und auch an Solche,
die bisher nicht Miglieder der Braugenossenschaft waren, zu veräußern.
Es leidet jedoch aaln der Braugenossenschaft nicht angehörige Erwerber nicht blos
die Vestimmung des Anwendung, sondern es sind dieselben auch der für die
Vrangenossenschaft Fsheachn Verfassung (Brauordnung) unterworfen.
Für welche der vorstehend aufgehobenen Verbietungsrechte und in welcher Weise
Entschädigung gewährt werden soll, bestiumt ein besonderet Geset.
Die Rechte auf ausschließliche Vervielfältigung von Werken der Literatur und Kunst,
sowie auf ausschließliche Benn#hung von Erfindungen, Mustern und Fabrikzeichen, werden
durch die Beslimmungen des gegenwärtigen Paragraphen nicht berührt.
Die Ablösbarkeit der Mahlzwangsrechte und der Bierverlagsrechte (auf dem Lande)
wird durch ein besonderes Gesetz geregelt werden.
Rücksichtlich der Banurechte der Kavillereien und der Papiermühlen Betreffs des
Hadernsammelns bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden desfallsigen Ve-
fugnissen.