Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

S. 46. 
Realrechte. 
Der Besic eines Rcalrechts befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, die 
jenigen besondern persönlichen Eigenschaften, welche das Gesetz vorschreibt, oder wel 
nach der Nalur des Gewerbes bei Ertheilung der Realkonzession verauczusehen waneu 
nachzuweisen. Besitzt er diese nicht, so kann er das Gewerbe nur durch einen qualifizirten 
Siellvertreter oder Pachter ausüben (vgl. §. 47 
8. 47. 
Stellvertreter und Pächter. 
Jeder zum selbstständigen Gewerbebelriebe Berechtigte kann sein Gewerbe auch durch 
einen Stellvertreter oder Pachter ausüben lassen. Auf die Pächter oder Stellvertreter 
leiden die Vorschristen wegen der Geschäftsführer in §. 21 dergestalt weg. daß 
die Entziehung des Rechts zum Czewerbebetriebe wegen Handlungen der Stellvertreter 
oder Pächter unter den dort auogesprochenen Voraussetzungen nicht blos gegen juristische 
Personen, sondern gegen jeden diöpositiensfähigen Gewerboinhaber ausgesprochen wer- 
den kann. 
S. 48. 
Verhältniß der Gewerbetreibenden zur Gemeinde. 
Durch die gewerbliche Niederlassung in einem Orte an sich wird nicht die Ver- 
pflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechts, wohl aber die Verbindlichkeit zur Ent- 
richtlung derjenigen Abgaben und Leistungen begründet, welche die das volle Ortsbürger- 
recht Besitzenden zu entrichten habe. 
Die Gemeinde kann jedoch von den ihr nicht angehörigen Gewerbtreibenden, welche 
5 Jahre hindurch ihr Gewerbe ununterbrochen selbstständig im Gemeindebezirk ansgeübt 
haben, verlangen, daß sie das Bürgerrecht enverben, oder den Gewerbebetrieb im Ge- 
meindebrzirk aufgeben. Den so Aufgeforderten darf die Aufnahme von der Gemeinde 
nicht versagt werden, sobald sie das Uach statutarischen Bestimmungen elwa zu entrichtende 
Bürgergeld erlegen. Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Gewinnung des Heimaths- 
und Bürgerrechts, sowie der Theilyahme an den Rechten der Gemeindeangehörigen die 
geseblichen Beslimmungen in Amwendung. 
Keinem Inländer und keinem Angehörigen eines andern Norddeutschen Bundes- 
staates datf der fernere Aufenthalt in einer Gemeinde, in welcher derselbe nicht heimaths-= 
berchtgt st ist, versagt werden, falls nicht ein durch Bundesgesen anerkannter Grund 
dafur besieht. 
Dem Angehörigen eines nicht zum Norddentschen Bunde gehörigen Staates, welchem 
die Niederlassung in einer hierländischen Gemeinde nach Maßgabe des F. 18 dieses 
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