Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 62. 
Entlassung der Arbeiter ohne Kündigung. 
Ohne Rücksicht auf Kündigungosrist darf der Arbeiler, soweit nicht der Arbeits- 
vertrag oder die Fabrikordnung weiter gehende Bestimmungen enkhält, sofort entlassen 
werden 
4) wenn er ein Verbrechen begeht oder sich ein Verhalten zu Schulden kommen 
läßt, welches nach den bestehenden Bestimmungen zur polzeilichen Ausweisung 
eines Auswärtigen berechtigt; 
b) wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Nebengeschäft treibt, welches 
ihn in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen den Arbeitgeber hindert; 
) wenn er wegen Verlezung pflichtmäßiger Verschwiegenheil nach Art. 362 des 
Strafgeseobuchs verurtheilt wird, oder sich eines Vergehens gegen §. 67 und 
68 dieses Gesetzes schuldig macht; 
4) wenn er den Arbeitsherrn oder ein Glied seiner Familie, oder seines Haus- 
standes, oder eine in der Werkstatt zur Aufsicht angestellte Person thätlich oder 
sonst schwer beleidigt; 
c) wenn er Glieder der Familie oder des Hausstandes des Arbeitoherrn, Mit- 
arbeiter oder Lehrlinge zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten 
Handlungen zu verleiten sucht; 
1) wenn er sich weigert, die ihm übertragene Gewerbsarbeit auszuführen; 
6) wenn er der Verwarnung zuwider unvorsichtlig mit Fcuer und Licht ungeht:; 
h) weun er arbeiténnfähig wird, oder in eine ansteckende oder ekelhafte Krankheit 
verfällt; 
i) ser in Folge von Brand oder anderen unabwendbaren Ereignissen die Arbeit 
eingestellt werden muß; 
wen Grund der Bestimmungen gegenmwärliger Gewerbeordnung durch 
Entscheidung der zuständigen Behörde die zeitweilige oder bleibende Einstellung 
des Gewerbebetrielo gegen den Arbeitgeber ohne dessen Verschulden verfügt 
wird. 
5. 63. 
Verlassen der Arbeit ohne Kündigung. 
Der Arbeiter (Arbeitnehmer) ist berechligt, die Arbeit ohne Kündigung zu ver- 
lassen: 
a)wenn ihm ren Arbeitgeber wiberrechtliche oder unsittliche Handlungen zu- 
gemuthet wer 
b) wenn er 0% beitgeber thätlich oder sonst schwer beleidigt, oder in einer 
nach diesem Gesetze unzulässigen Weise bestraft wird;
	        
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