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e) wenn der Lehrherr seinen Wohnort veränbert;
I!) wenn der Lehrherr seinen Verpflichtungen nach F. 75 nicht nachkommt;
1) wenn der Lehrherr des Rechts zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig
erklärt wir
h) wenn der Gewerbebetrieb des Lehrherrn eingestellt wird.
Wenn im Poöruertrnge nicht etwas Anderes vereinbart ist, hat in den Fällen unter
, sowie unter B., b., c. und c., ingleichen in den Fällen unter B., ur vorausgesetzt,
Li die Einstellung des Gewerlebetriebt ohne sein Verschulden erfolgt, der Lehrherr An-
spruch auf das nach der Vorschrist in S. 79 bis zum Tage der zunsitenn Aufhebung des
Vertrags zu berechnende Sehren.
In den Fällen unter B., a., d., ., t., wie in dem Falle unler B., h., vorausge-
sebt, daß die Einstellung des Geweriebeirkte durch die Verschuldung des Lehrherrn her-
beigeführt wird, verliert dieser den Anspruch auf das Lehrgeld und hat das etwa bereits
erhaltene zu erstatten.
S. 78.
Unzulässigkeit des Zwangs zur Fortsetzung der Lehre.
Gegen den Willen seiner rechtlichen Verkreter (oder gegen seinen eigenen Willen,
wenn er bereits mündig war) kann ein Lehrling, welcher die Lehre vor Veendigung der
Lehrzeit verläßt, ulcht zur Vollendung der vehrzeit genöthigt werden. Dem Lehrherrn
bleibt die Ausführung seines etwaigen 4uschäigungtansprnch vorbehalten.
Aus Lehrlinge, welche, ohne nach S. 77 dazu berechtigt zu sein, eigenmächtig die
Lehre verlassen, leidet jedoch die Sttnsteßimmung am Schlusse des §. 63 ebenfalls An-
wendung.
S. 79.
Repartition des Lehrgeldes.
Wenn nichts Besonderes auögemacht ist, so wird von dem für die ganze Lehrzeit
— Lehrgelde für das erste Lehrjahr doppelt soviel gerechnet, als für jedes der
F. 80.
Lehrzeugniß.
Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrliug über die Dauer der Lehrzeit
und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be-
tragen ein Zeugniß vom vehrherru fordern.