5S. 81.
Kaufmännisches Hülfspersonal.
Auf kaufmännisches Komploir= und Hülfspersonal und kaufmännische Lehrlinge leiden
rl bi
nur die Bestimmungen der ##. 56, 60 bis 63 (soweit hierin durch das Handelerecht
nicht etwas Anderes bestimmt wird) 67, 72 bis 80 #nwendung.
Fünster Abschnitt.
Von deu Vereinigungen und Genossenschaften der Gewerbelreibenden und von
gemeinnützigen Anstalten.
K. 82.
Gewerbliche Genossenschaften.
Sowohl selbstständige Gewerbetreibende, als Gewerbegehülfen und Arbeiler haben
das Recht, zur Förderung gemeinsamer Angelegenheiten Genossenschaften zu bilden.
Die Genessenschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig.
K. 83.
Bedingungen für die Bildung von Genossenschaften mit den Rechten einer
juristischen Person.
Jede Genossenschaft muß, falls sie die Eigenschaft einer jurislischen Person (die Ge-
sammtpersönlichkeit) enwerben will, den Zweck, zu welchem sie sich bildet und die Art, auf
welche derselbe erreicht werden soll, mittelst eines Statuts genau bezeichnen.
Das Stalut darf
1) gegen verbietende Bestimmungen der Laudesgesetze, insbesondere der gegenwär-
tigen Gewerbeordnung nicht versloßen;
2) nichts enthalten, wodurch die Mitglieder in beliebiger Aus#bung der nach dem
dritten Abschnilte dieses Gesetzen jedem selbstständigen Gewerbetreibenden gebüh-
renden Rechte beschränkt und beeinträchtigt würden;
3) den Austritt der Mitglieder an andere beschränkende Bestimmungen als solche
nicht knüpfen, welche durch die pünktliche Erfüllung der der Genossenschaft ge-
gen dritte Personen obliegenden rechtlichen Verbindlichkeiten bedingt sind;
4) es muß für den Fall der Msstelung oder des Absterbens der Genossenschaft
genügende Vorschriften über die Ordnung der Vermögensverhältnisse und ins-
besondere über die Sicherung vorhandener Verbindlichkeiten enthalten.