Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 84. 
Bestätigung der Statuten. 
Enthält das Statut Bestimmungen 
1) über die Regelung der Verhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren 
Lehrlingen und Gehülfen, oder 
2) über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Genossen unter einander 
oder zwischen ihnen und ihren Lehrlingen oder Gehülfen über die in diesem 
Gesetze oder in den Genossenschaftsstatuten geordneten Verhältnisse, 
so bedarf dafselbe der landesherrlichen Bestätigung; andern Falles, wenn nur die Grün- 
dung, Förderung und Verwaltung von Fachschulen und anderen gemeinnützigen Anstalten 
oder die Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und ihrer Angehörigen 
und Gewerbsgehülfen bezweckt wird, steht die Genehmigung der Landesregierung zu. 
Durch Bestätigung des Statuts erlangt die betreffende Genossenschaft die Rechte der 
Gesammtpersönlichkeit (Eigenschaft als juriftische Person.) 
S. 85. 
Freigebung des Beitritts. 
Ein Zwang zum Beitritte zu einer gewerblichen Genossenschaft findet nicht Statt; 
ebensowenig darf einem Gewerbsgenoffen welcher die statutarischen Bedingungen einer Ge. 
nossenschaft zu erfüllen bereit ist, die Aufnahme verweigert werden. 
Es können aber auch selbstständige Gewerbetreibende, Gewerbsgehülfen und Fabrik- 
arbeiter, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, durch Beschluß der Landesregierung 
genöthigt werden, Beiträge zu Kassen zu zahlen, deren Zweck die Unterftützung in Er- 
krankunzsfllen und die Bestreitung von Begräbnißkosten ist. 
e dermalen bereits bestehenden Kassen dieser Art, mit Einschluß der durch Orts- 
statut begrundeten, bleiben in der zeitherigen Verfassung und Wirksamkeit, so lange von 
den Betheiligten mit Genehmigung der Landesregierung nicht hierüber anders beschlofsen 
wird. 
S. 86. 
Fortbestehen der bisherigen Innungen. 
Die bei Publikation dieses Gesetzes vorhandenen Innungen bestehen als gewerbliche 
Genossenschaften fort und behalten die Rechte der Gesammtpersönlichkeit. Die ihnen ver- 
liehenen Artikel bleiben, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, 
als Genossenschaftsstatut in Gültigkeit.
	        
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