Metadata: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

498 Die ollomannische Pforlt. (Febr. 8.) 
haltenen Erklärungen über die Frage der Gebietsabtretung und die Rechte 
der Gläubiger — durch ein Einvernehmen zwischen den Regierungen S. M. 
des Kaisers der Osmanen und S. M. des Kaisers aller Reußen geregelt 
werden. Art. 5. Die Forderungen russischer Unterthauen und Instikute in 
der Türkei, welche auf Schadloshaltung für die während des Krieges er- 
littenen Nachtheile abzielen, werden bezahlt werden, sowie sie von der russi- 
schen Botschaft in Konstantinopel geprüft und der hohen n Pforte übermittelt 
werden. Der Gesammtbetrag dieser Forderungen darf unter, keinen Umstän- 
den die Summe von 26,750,000 Fr. übersleigen. Erst nach Ablauf eines 
Jahres nach- erfolgler Natisication dieses Vertrages dürfen“ biere Forderungen 
der hohen Pforte eingereicht werden und nach Ablauf von zwei Jahren wer- 
den sie nicht mehr angenommen. Art. 6. Besondere Commissarien werden 
von der hohen Pforte und von der kaiserlich russischen Regierung ernannt 
werden, um die aus dem Unterhalt der Griisch Kriegsgefangenen erwach- 
senen Kostenrechnungen festzustellen. Diese Rechnungen werden datirt vom 
Tage der Unterzeichnung des Berliner Vertrages. Die von der türkischen 
Regierung für den Unterhalt der zugsischen Gefangenen aufewandten Kosten 
werden abgezogen und die übrig bleibende Summe wird, sobald sie festge- 
nellt ist, on der hohen Pforte in 21 gleichen Fristen binnen? abalden bezahlt. 
rt. e Einwohner der an Rußland abgetretenen Ortschaften sollen, 
wenn“ sie 2 Wohnsit außerhalb dieses Gebietes nehmen wollen, freien 
Abzug haben und ihren Grundbesitz verkaufen dürfen. Es wird ihnen dazu 
eine Frist von drei Jahren gewährt von der Natificatian dieses Vertrages 
au. Ist diese Frist verstrichen, so bleiben die Einwohner, die das Land 
nicht verlassen und ihren Grundbesih nicht verkauft haben, russische Unter- 
thanen. Art. 8. Beide Theile übernehmen gegenseitig die Verpflichtung, 
en die türkischen oder russischen Unterthanen, welche während des Krieges 
9 durch ihre Beziehungen zu den Armeen der beiden Reiche compromittirt 
cer sollten, in keiner Weise einzuschreiten oder einschreilen zu lassen. In 
dem Falle, daß einige Personen sich mit ihren Familien den russischen 
Truppen sollten anschließen wollen, werden die türkischen Behörden deren 
Abzug nicht verhindern. Art. 9. Eine volle und umfassende Bepnabigung 
wird allen ottomannischen Unterthanen zugesichert, welche bei den letzten Er- 
eignissen in den Provinzen der europäischen Türkei compromittirt sind, und 
alle deswegen eingekerlerten oder in die Verbannung geschickten oder aus 
hrer Heimath entfernten Personen werden sofort in den Genuß ihrer Frei- 
heit wieder eingesetzt. Art. 10. Alle zwischen den beiden hohen Vertrags- 
schließenden zu Beginn der Gerichtsborkeit und mit Rücksicht auf die russischen 
Unterthanen in der Türkei eingegangenen Vereinbarungen und abgeschlossenen 
Verträge, welche durch den Kriegszustand aufgehoben worden waren, werden 
wieder in Kraft geseht und die beiderseitigen Regierungen treten in ihren 
Handels= und sonstigen Beziehungen in dasselbe Verhältniß zu einander, in 
welchem sie sich vor der Kriegserklärung befanden. Alles dies vorbehaltlich 
der eugegenlantenden Clauseln des gegenwärligen Uebereinkommens ober des 
Berliner Vertrags. Art. 11. Die hohe Pforte wird wirksame Maßnahmen 
treffen, um alle seit mehreren Jahme#n. sene ebenden Rechtsstreitigkeiten russischer 
Unterthanen bereitwillig auszutragen, die üfteran, wenn billig, zu entschä- 
digen und unverzüglich die erflossene Rechtsprechung ausführen zu lalen. 
Gegenwärtiger Vertrag wird ratificirt und werden die Natifications- 
urkunden zu St. Peiersburg ausgewechselt werden im Zeitraume von zwei 
Wochen oder früber wenn möglich. — e Note des Fürsten n 
au die Pforte zeigt derselben an, 5 7 russischen Truppen sofort na 
Austausch der Aaifeni den Rück zug aus Adrianopel und Ungegend 
beginnen' und denselben längstens in 35 Tagen beendigen werden. Ferner 
  
  
 
	        
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