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8. 8.
Gerathen Personen durch plötzliche Unglücksfälle oder auf
sonst eine Weise schnell in Todesgefahr, so hat zwar der Land-
Arzt die Behandlung eines solchen Kranken ohne Verzug zu
übernehmen, und sie nach bestem Wissen einzuleiten, zugleich
aber den Gerichtsarzt schleunigst von dem Vorfalle zu benach-
richtigen, und ihn zur ungesäumten Hinzukunft auffordern zu lassen.
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Aeußert sich in seinem Distrikte irgend eine epidemische
Krankheit, von welcher Art sie immer seyn möge, so hat er
den Gerichtsarzt unverzüglich davon in Kenntniß zu setzen. Ein
gleiches findet statt, wenn er endemische Krankheiten in seinem
Distrikte wahrnimmt.
§. 10.
Bei allen epidemisch herrschenden Krankheiten, und bei allen
sporadisch vorkommenden Fällen solcher Krankheiten, von denen
die Erfahrung gelehrt hat, daß sie leicht epivemisch herrschend
werden, hat der Landarzt, falls sie zu einer Gattung gehören,
welche das Leben der Kranken öfters in Gefahr bringt, oder
wenn sie sich durch ungewöhnliche Zufälle auszeichnen, sobald
er sie beobachtet, unverzüglich davon Anzeige an den Gerichts-
Arzt seines Bezirkes zu machen, und sich in Behandlung der
Kranken dabei im Ganzen nach der ihm von diesem zu erthei-
lenden Vorschrift, wenn derselbe eine solche für nöthig erachtet,
zu richten.
§. 11.
Den Landärzten ist die Unteraufsicht über die Hebammen,
Wundärzte, chirurgischen und einfachen Bader ihres Distriktes,
so lange die letztern noch bestehen, anvertraut. Er hält sich
über dieses seiner Aufsicht untergebene Personal eigene Listen,
und zeigt die darunter vorkommenden Sterbefälle und Gebre-
chen, welche sie allenfalls zur Ausübung ihres Dienstes un-
tauglich zu machen scheinen, dem Gerichtsarzte jedesmal ohne
Verzug an.
§. 12.
Den Landärzten liegt die Formirung der Geburts= und
Sterbelisten nach einer zu gebenden Norm über die ihnen selbst
sowohl als ihrem untergeordneten medizinischen Personal vorkom-
menden Fällen ob; daher dieses Personal anzuweisen ist, ihnen
die betreffenden Notizen darüber jedesmal unverzüglich mitzutheilen.