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Werkzeugen, Außeerbetriebsehung von Maschinen, Schließung von Werkslätten und Ver-
kanfslokalen verfahren.
Rücksichtlich der zum Geschäftsbereiche der Gemeindevorstände deo platten Landes ge-
hörigen Angelegenheiten hat jedoch wegen der elwa zu ergreifenden Zwangomaßregeln auf
desfalls zu erstattende Anzeige das Landralhsamt das Nöthige zu versügen.
Erkannie Geldstrafen flieen zu zwei Drittheilen in die allgemeine m zu
einem Drittheile in die betreffende Gemeindefkasse.
d. 95.
Verfolgung im Rechtswege.
Die Velstreckung der anferlegten Freiheitsstrafen und die Einziehung der nach vor-
hängiger Aufforderung durch die Verwaltungobehörden nicht erlegten Geldstrafen im
Erekulionswege ist auf Instanz der letzteren von der betreffenden Justizbehörde zu be-
wirken.
Privatrechtliche Forderungen und Ansprüche der Gewerbetreibenden unter einander,
ferner der Unternehmer gegen ihr Arbeils= und Hülfspersonal einschließlich der Lehrlinge
und umgekehrt, sind im Rechtswege zu verfolgen, auch wenn diese Forderungen und Au-
sprüche auf den durch dieses Gesetz Aorrnelen. Verhällnissen beruhen.
Siebenter Abschuitt.
Schlußbestimmungen.
K. 96.
Gültigkeit älterer Bestimmungen.
eben der gegemvärtigen Gewerbeordnung bleiben die das Gewerbewesen betreffen-
den ? Bestimmungen der Abgaben, Zoll. und Steuergesetgebung, sowie diejenigen sonstigen
Polizei= und Verwaltungsvorschriften, welche nicht in der bisherigen Gewerbeverfassung
ihren Grund hatten, fortbestehen.
Hingegen sind alle mit *- Gesehe in Widerspruch stehenden geseichen, statuta-
rischen und sonstigen Bestimmungen aufgehoben.
S. 97.
Veränderungen im Abgabenwesen.
Die zufolge gegenwärtiger Gewerbeoerdnung nöthig werbende Aenderung in der Ab-
gabenverfassung bleibt gesenlicher Regelung vorbehalten.
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