Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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v Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen jchadlich 
werden konnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern ge- 
halten wird. Mit usihrelen angefüllte kleinere Gefäse (Flaschen, Krüge rc.) 
lind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
Jässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, mössen stark bereift und 
die Reifen gehörig befestigt sein. 
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren 
Verpackung, mamentich in Risten, Schachteln 2r., auch in Körben aus gefloch- 
tenen Weiden, welche mit rinem Deckel von gleichm Stoffe geschlossen sind, 
verpackt werden, in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben 
bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungs- 
orts, d Abseben von Fenchtigkeit in größerem Maße zu Hre ist. 
Sendungen von Blntegeln mäsfen * beschaffen sein, daß von dem 
Ingell des Gefaes nichts heransdringen kan 
VIII. Wild, welches nicht mehr blutet, arf unverpackt versendet werden. 
IX In rü den klosen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter 
Gegenstände kann eine vorschriftemäßige Verpackung derselben nicht gefunden 
werden. Wenn aber z. B. mehrere NRehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. 
als ein Packet angesehen werden sollen, so müssen sie nicht bloß an den Enden, 
sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eineo starken, fest umgelegten 
und versiegelten Leinwandstreifeue, zusammengebunden, oder überhaupt in Nebe, 
Kisten und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem andern Falle 
kommt es auf die Angabe der Kopfzahl nicht au. Werden die gedachten Ge- 
genstände nicht auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie über- 
haupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln siguirt und auf dem 
Begleitbriefe demgemäß als einzelne Packete bezeichnet sein; zu einem Begleit- 
briese können dieselben indeß gehören. 
X Uleberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete, wie 
1. B. mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren-Kisten 
s. w., nicht als eine vorschriftemäßige Verpackung anzusehen; dergleichen 
Groenstinge müssen, wenn sie als ein Packet durch die Post versandt werden 
sollen, in ein Gebind eingeschlossen sein. 
XI Kleines Geflügel. wie z. B. Rebhühner, Krammetovögel u. s. w., 
muß bei der Versendung in einer Enbanagr z. . in Rcben, enthalten und 
darf mit groͤßeren, elwa bloßgehenden Stũchen nicht zusammengebunden sein. 
Packete, die nicht vernäht sind, Cchachleln und Kober müssen stels 
verschnürt sein. Cben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten 
stets dann eine Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verstärkung der 
Haltbarkei und zur leichteren Haudhabung der Sendung nöthig erscheint. 
XIII Wein in Folge. seblerhafter Verpackung einer Sendung während 
ibres Transporte eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der 
lebteren von dem Adressaten eingczogen. Doch wird die Post-Anstalt die von
	        
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