Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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a5. Bekanntmachung, 
die Ausführung der Art. 26 und 29 des Vertrags vom 8. Juli v. J. 
wegen Forkdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend. 
Zufolge anher gelangter Mittheilung kommen die in Ausführung der Artikel 26 
und 29 des Vertrags vom 8. Juli v. IJ., wegen Fortdauer des Zoll. und Handels- 
vereins, hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Handelsreisenden zum Aufsuchen von 
Waarenbenbestellungen und zum Aufkauf von Waaren ohne Steuerentrichtung, getroffe- 
nen Verabredungen zwischen den Zollvereinsstaaten nunmehr auf alle Staaten des 
Norddeutschen Bundes, mithin auch auf die Grohherzogthümer Mecklenburg-Schwerin 
und Mecklenburg-Strelitz zur gegenseitigen Anwendung. 
Solches wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 24. Juni 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung daf. 
M. Kunze 
i. V. 
Vruno Merz.
	        
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