Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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RUegulativ. 
I. Abschnitt. 
Abfertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände. 
S. 1. 
Die mittelst der Posten in den zallch eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum 
Bruttogewicht von ½ Jollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebenen, offen 
beiliegenden Inhaltserklärung (erazia begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt: 
a) der Name des Adressat 
D) der Ort, wohin die Sanin bestimmt ist; 
D) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Postslücke, sowie die Zeichen 
und Nummern jedee einzelnen: 
1) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handels- 
üblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; 
e.) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und 
s) der Name des Versenders. 
Die Juhaltserklärung kann in Deulscher oder in Französischer Sprache abgefaßt 
Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehallen, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle 
ven ornai auch Inhaltserklärungen in Englischer, Holländischer oder Jtalienischer 
Sprache zuzulassen. 
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Be- 
gleitbriese (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der 
Sendung selbst zu bemerken. 
§. 2. 
Die Beifügung einer Inhall#erklärung ist nicht erforderlich 
I) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuleln, sowie bei den an Stelle derselben zur 
Anwendung kommenden Briespacketen und Fahrpostpackelen;
	        
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