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Regel den Zollbeamten au der Grenze uur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und
einer weiteren zellamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebeuso findet bei den in
§. 2. unter Nr. 5. ausgeführten Waarenproben und Mustern eine zellamtliche Vorab-
fertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Desiemmungsorte
von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abferligung (F. 6. ff.)
vorgeführt.
Alle seultien eingehenden Poststücke unterliegen bei derjeuigen Zollstelle, welche der
Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5.) Die schießliche
Abferkigung (§. 6. ff.) erfolgt am Bestimmungsorke oder, wenn sich daselbst eine Zoll= oder
Steuerslelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Joll. oder Stenerstelle, deren Wahl
der Postbehörde überlassen bleibt.
S. 5.
d# zollamtliche Vorabfertigung (§. 4.) besteht in Folgendem.
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die ein-
gehenden Pas#unch
a) mit den Inhallorrklärungen und den Postkarten oder nach Bedürsniß mil den
Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, eiwaige Abweichungen in den Snbalt
erklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene
nd zu versehen und fehleude Inhaltserklärungen durch Nerssnznoten
(6 3.) 4r gseten
soda
b5) Lciensgen Peslslice, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum geichen
der noch vorbehaltenen Schiußabfertigung (5. 6. ff.) an einer margce in die Augen
fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer)
mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck
des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift „Zollstück“
trägt.
Diese Behandlung findel auch bei den im F. 2. unter Nr. 4. aufgeführten Post-
sendungen dann Anwendung, wenn die Voraussebungen des §. 4. Absatz 2 nicht zutreffen
und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abferligung unterzogen werden müssen.
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren
Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den
freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b#.) nicht.
Desgleichen ist von dem unter lit. D. vorgeschriebenen Iorsahra Abstand zu nehmen,
wenn ere Sendunzen nach einem Orte, an welchem e Zoll- oder —
ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare WMagenaölhefunngen, Körbe, Felleisen,
Beutel oder sonstige Vehälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verchu
durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind.