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dem Adressaten ausgelegten Kosten erstatien, wenn der Absender die Entrichtung
derselben nachträglich übernimmt.
S. 10.
Verschluß. I Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet
sein, daß ohne VBeschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht bei-
zukommen ist. Wegen der Drucksachen und wegen der Waarenproben siehe
5§ 14 und 15.
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum
Verschluß Siegellack oder ein anderes durch Wärme sich auflösendes Material
nicht benuht werden.
II Der Verschluß eines jeden Packets muß in besstigmg der Schlüsse
durch Wicellac mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes irt ehen.
Wird eine escnbem angebracht, so muß dieselbe so beschaffen
und Moesann sein, daß sie ohne Verletzung des sssmhenseaue nicht abge-
streist oder geöffnet werden kan
Wegen der Briefe ai declarirtem Werthe siehe § 11 Abs. I.
S. 11.
— I Briefe mit declarirtem Werthe (Gold, Silber, Papiergeld, Werth-
sch 125 der papieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und
4 ungen mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeichnung gut
mit #unge
lem Werlhe, verschlossen sein.
— II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier
oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein,
daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transporto nicht stattfin-
den kann.
III Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer
fest zu verpacken.
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pan, so fern der Werth bei
Fopiergen sicht 3000 Thlr. oder 5000 SFl. und bei baarem Gelde nicht
. 500 Fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach
E und gut verschnürten Papier eingeliefert werden
i schwerem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver-
pachuah in eilhue Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut um-
schnürt und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt
erden können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn
8 Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist.
en müssen die Bentel aus wenigfing doppelter Leinwand hergestellt
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