Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

S. Bekanntmachung, 
das bei der Aufnahme von Angehörigen eines Bundesstaats in den 
Unterthanen-Verband eines anderen Bundesstaats einzuschlagende 
Verfahren betreffend. 
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat sich auf gegebene Anregung, 
Belreffs des bei der Aufnahme von Angehörigen eines Bundesstaats in den Unterthanen- 
verband eines anderen Bundesstaats einzuschlagenden Verfahrens, mit folgenden Grund- 
säben einverstanden erklärt: 
u. Von Angehörigen eines Bundesstaats, welche die Aufnahme in den Unterthanen- 
verband eines anderen Bundesstaates nachsuchen, kann auch künftig der Nachweis der Ent- 
lassung aus ihrem bisherigen Unterthauen-Verhältniß verlangt werden. 
b. Für Angehörige eines Bundesstaats, welche in einen anderen Bundesstaat aus- 
zuwandern beabsichtigen, kann das Aufgeben des bioherigen Unterthanen-Verhältnisses auch 
fernerhin an die Ertheilung einer förmlichen Emlassungs-Urkunde geknüpft werden. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
Greiz, den 13. Juli 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
M. Kunze I. V. 
Bruno Merz.
	        
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