Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

232 
38. Consistorialverordnung, 
die Ferien bei den Volksschulen betr. 
Nachdem von Seiten mehrerer Localschulinspektionen der Wunsch ausgesprochen worden, 
dah über die zu gewährenden Schulferien gesetzliche Bestimmung getroffen werden möchte, au 
die Wahrnehmung örtlicher Verschiedenheiten im Maaße der bisher gewährten derien den 
ausgesprochenen Wunsch als einen wohlbegründeten hat erscheinen lassen, wird in Betreff 
des angeregten Gegenstandes hiermit Folgendes verordnet: 
1. 
Die an die hohen Feste sich anschließenden schulfreien Tage werden 
a) für Weihnachten 
auf den 23. Derember, wenn aber dieser auf einen Sonntag fällt, auf den 22. Decenber 
bis mit 6. Jannar, und wenn dieser auf einen Freitag fällt, bis mit 7. Janna 
b) für Ostern 
— mit der Bemerkung, daß die Entlassung der Confirmanden am letzten Schultage vor 
der Confirmation staktzufinden hat — auf Mittwoch der Karwoche bis mit Sonnabend 
nach Ostern 
) für Pfingsten 
auf Sonnabend vor bis mit Sonnabend nach dem Feste bestimmt. 
2. 
Zu Ernteferien, deren Anfang nach localem Bedürfniß von den Loralschulin- 
geeene zu bestimmen ist, sind drei volle Wochen, — zu den ebenso anzuberaumenden 
erbstferien auf dem Lande zwei volle Wochen, wogegen die an einigen Orten miß- 
Gerzt üblichen Henerntefenen in Wegsall kommen, in den Städten eine volle Woche 
ewährt. Dagegen sollen in den Städten zu Fastnacht Ferien, welche auf dem Lande 
gänzlich in Wegfall zu bringen, gewährt, in allen Marktorten an den einfallenden Jahr- 
märkten die Haupttage, nur diese, schulfreie Tage sein 
Zu dem auf dem Lande ählichn Kirchweihfeste hür Sonnabend vor und Dienstag 
nach dem Festtage mit diesem frei zu geben 
Hinsichtlich der Feier der Vtage hat sich jede Schule nach ihrer Pfarrkirche zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.