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38. Consistorialverordnung,
die Ferien bei den Volksschulen betr.
Nachdem von Seiten mehrerer Localschulinspektionen der Wunsch ausgesprochen worden,
dah über die zu gewährenden Schulferien gesetzliche Bestimmung getroffen werden möchte, au
die Wahrnehmung örtlicher Verschiedenheiten im Maaße der bisher gewährten derien den
ausgesprochenen Wunsch als einen wohlbegründeten hat erscheinen lassen, wird in Betreff
des angeregten Gegenstandes hiermit Folgendes verordnet:
1.
Die an die hohen Feste sich anschließenden schulfreien Tage werden
a) für Weihnachten
auf den 23. Derember, wenn aber dieser auf einen Sonntag fällt, auf den 22. Decenber
bis mit 6. Jannar, und wenn dieser auf einen Freitag fällt, bis mit 7. Janna
b) für Ostern
— mit der Bemerkung, daß die Entlassung der Confirmanden am letzten Schultage vor
der Confirmation staktzufinden hat — auf Mittwoch der Karwoche bis mit Sonnabend
nach Ostern
) für Pfingsten
auf Sonnabend vor bis mit Sonnabend nach dem Feste bestimmt.
2.
Zu Ernteferien, deren Anfang nach localem Bedürfniß von den Loralschulin-
geeene zu bestimmen ist, sind drei volle Wochen, — zu den ebenso anzuberaumenden
erbstferien auf dem Lande zwei volle Wochen, wogegen die an einigen Orten miß-
Gerzt üblichen Henerntefenen in Wegsall kommen, in den Städten eine volle Woche
ewährt. Dagegen sollen in den Städten zu Fastnacht Ferien, welche auf dem Lande
gänzlich in Wegfall zu bringen, gewährt, in allen Marktorten an den einfallenden Jahr-
märkten die Haupttage, nur diese, schulfreie Tage sein
Zu dem auf dem Lande ählichn Kirchweihfeste hür Sonnabend vor und Dienstag
nach dem Festtage mit diesem frei zu geben
Hinsichtlich der Feier der Vtage hat sich jede Schule nach ihrer Pfarrkirche zu richten.