Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Wegen Besorgung dieses Geschäfto in solchen Ortschaften, für welche kein Ortorichter 
bestellt ist, wird die Landesregierung Verfügung treffen. 
Die einzelnen Personen sind mit ihren Vornamen und Zunamen untker Angabe 
ihres Standes und Gewerbes aufzuführen. Diese Urlisten sind an öffentlichem Orte mit 
der Aufforderung 8 Tage lang auszuhängen oder auszulegen, daß jeder, welcher Einwendungen 
dagegen machen und begründen zu können glaube, dieselben binnen diesen acht Tagen vorbringe. 
Gleichzeitig mit der ehingun ist öffentlich bekannt zu machen, daß und wo diese 
Aushängung geschehen. Die achttägige Frist ist ausschließend. Die Einwendungen 
können schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Stadtraths, bezüglich bei dem 
Ortsrichter (Ortsschulzen), welche in letzterem Falle eine Niederschrist deshalb zu ferligen 
haben, vorgebracht werden. 
Die Urlisten nebst den etwa eingekommenen Einwendungen sind an die Füörstlichen 
Justigbehörden, nämlich 
1) für die Stadt Greiz, welche einen besondern Bezirk bildet, und 
2) für die ländlichen Ortschaften des Amtsbezirkes Greiz sammt den Patrimonial- 
Herrschaft Greiz, welche zusammen ebenfalls einen Bezirk bilden, 
an das Insihanmt dasetts. 
) für die Stadt Zeulenroda zun, das Dorf Pöllwih 
an die nnb -eem zu Zeulen 
die Orischasten der ar Burgk einschließlich der dortigen Patrimonial- 
e 
an das n dajelbst abzugeben, welche über die Einwendungen zu entscheiden haben. 
Hiergegen ist binnen 10tägiger Nothfrist noch ein Recurs an die Landesregierung zu- 
lässig, bei deren weiterer Entscheidung es jeden Falles verblelbt. Das Verfahren über 
die Einwendungen ist kostenfrei- 
Die Abgabe der Urlisten und (inwendungen an die Justizbehörde muhß längstens 
bis zum 1. September erfolgen und die Entscheidungen über die Einwendungen sind 
dergestalt zu beschleunigen, daß die in dem sotgewden Paragraphen geordunete Frist eingehalten 
werden kann. 
S. 4. 
Aus den bei ihr eingegangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes 
hat die Justizbehörde eine Urliste ihres ganzen Bezirkes in der Weise zu fertigen, daß 
sie die Listen der Gemeinden in uirhcbrihiweer Orlnn der Gemeinden aneinander- 
reiht und in jeder einzelnen Gemeindeliste die zum Geschwornenamte fähigen Personen 
wieder in alphabethischer Ordnung aufführt. 
Die Bezirksurliste ist von der Justizbehörde bis zum 1. October d. J. richtig zu 
stellen und so einzurichten, daß die alljährlichen Zugänge in derselben nachgetragen werden 
konne
	        
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