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Wegen Besorgung dieses Geschäfto in solchen Ortschaften, für welche kein Ortorichter
bestellt ist, wird die Landesregierung Verfügung treffen.
Die einzelnen Personen sind mit ihren Vornamen und Zunamen untker Angabe
ihres Standes und Gewerbes aufzuführen. Diese Urlisten sind an öffentlichem Orte mit
der Aufforderung 8 Tage lang auszuhängen oder auszulegen, daß jeder, welcher Einwendungen
dagegen machen und begründen zu können glaube, dieselben binnen diesen acht Tagen vorbringe.
Gleichzeitig mit der ehingun ist öffentlich bekannt zu machen, daß und wo diese
Aushängung geschehen. Die achttägige Frist ist ausschließend. Die Einwendungen
können schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Stadtraths, bezüglich bei dem
Ortsrichter (Ortsschulzen), welche in letzterem Falle eine Niederschrist deshalb zu ferligen
haben, vorgebracht werden.
Die Urlisten nebst den etwa eingekommenen Einwendungen sind an die Füörstlichen
Justigbehörden, nämlich
1) für die Stadt Greiz, welche einen besondern Bezirk bildet, und
2) für die ländlichen Ortschaften des Amtsbezirkes Greiz sammt den Patrimonial-
Herrschaft Greiz, welche zusammen ebenfalls einen Bezirk bilden,
an das Insihanmt dasetts.
) für die Stadt Zeulenroda zun, das Dorf Pöllwih
an die nnb -eem zu Zeulen
die Orischasten der ar Burgk einschließlich der dortigen Patrimonial-
e
an das n dajelbst abzugeben, welche über die Einwendungen zu entscheiden haben.
Hiergegen ist binnen 10tägiger Nothfrist noch ein Recurs an die Landesregierung zu-
lässig, bei deren weiterer Entscheidung es jeden Falles verblelbt. Das Verfahren über
die Einwendungen ist kostenfrei-
Die Abgabe der Urlisten und (inwendungen an die Justizbehörde muhß längstens
bis zum 1. September erfolgen und die Entscheidungen über die Einwendungen sind
dergestalt zu beschleunigen, daß die in dem sotgewden Paragraphen geordunete Frist eingehalten
werden kann.
S. 4.
Aus den bei ihr eingegangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes
hat die Justizbehörde eine Urliste ihres ganzen Bezirkes in der Weise zu fertigen, daß
sie die Listen der Gemeinden in uirhcbrihiweer Orlnn der Gemeinden aneinander-
reiht und in jeder einzelnen Gemeindeliste die zum Geschwornenamte fähigen Personen
wieder in alphabethischer Ordnung aufführt.
Die Bezirksurliste ist von der Justizbehörde bis zum 1. October d. J. richtig zu
stellen und so einzurichten, daß die alljährlichen Zugänge in derselben nachgetragen werden
konne