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Aus den Vezirkburlisten wird eine Jahresliste durch Auswahl gebildet. Die Wahl
wird von einem Ausschusse vorgenommen.
Der Ausschuß besteht aub dem Vorstande der betreffenden Justigbehörde, welcher den
Vorsiv führt und aug acht Mitgliedern aus den Ortsvorständen der zum Bezirke gehörigen
Gemeinden, wozu noch 2 Ersatzmänner für Verhinderungsfälle kommen.
In der Stadt Greiz werden die acht Ausschußmitglieder und zwei Ersatzmänner
aus der Mitte des Stadtraths und des größeren Bürgerausschusses durch diese Collegien
zusammengenommen gewählt.
Im ländlichen Bezirke ded Justizamte Greiz und im Justizamtsbezirke Burgk wählen
die Ortovorstände (Richter und Schöppen oder Geschwornen, beziehenklich Schulzen und
Vierlente) der acht volkreichsten Orte die acht Ausschußmitglieder, ein jeder Ortsvorstand
eine Person aus seiner Milte. Die Orteoverstände der zwei nächstvolkreichsten Gemeinden
wählen je einen Ersatzmann aus ihrer Mitte.
Im Bezirke Zeulenroda-Pöllwitz werden 7 Ausschußmitglieder und 2 Ersahmänner
aus der Mitle des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Zeulenroda durch diese Gollegien
zusammengenolmnien,
für das Dorf Pöllwih wird 1 Ausschußmitglied durch den dortigen Ortsvorstand aus
dessen Mitte gewählt.
Die Wahlen zu dem Ausschusse sind im Monat August vorzunehmen und bis zum
1. Seplember der Justizbehörde anzuzeigen.
F. 6.
Jeder Ausschuß bildet die Jahreöliste aus der Bezirksurliste in der Weise, daß er
nach Slimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit unter entscheidender Stimme des vor-
sibenden Justizbeamten, auf je 500 Seelen seines Bezirks einen Geschwornen aus den auf
der Bezirköurliste stehenden Personen auswählt. Wenn nach Theilung der Seelenzahl des
Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueberschuß von mehr als 250 Seelen bleibt, so wird
hierauf noch ein Geschworner mehr ernannt.
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirkourlisten solche Personen zu Geschwornen aus-
zuwählen und auf ihre Jahrcslisie zu bringen, welche durch Unabhängigkeit, durch Selbst.
ständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Besonnenheit, und durch ehrenhafte Gesinnung,
die Achtung und das Verlrauen ihrer Mitbürger erwerben haben. ,
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