Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Aus den Vezirkburlisten wird eine Jahresliste durch Auswahl gebildet. Die Wahl 
wird von einem Ausschusse vorgenommen. 
Der Ausschuß besteht aub dem Vorstande der betreffenden Justigbehörde, welcher den 
Vorsiv führt und aug acht Mitgliedern aus den Ortsvorständen der zum Bezirke gehörigen 
Gemeinden, wozu noch 2 Ersatzmänner für Verhinderungsfälle kommen. 
In der Stadt Greiz werden die acht Ausschußmitglieder und zwei Ersatzmänner 
aus der Mitte des Stadtraths und des größeren Bürgerausschusses durch diese Collegien 
zusammengenommen gewählt. 
Im ländlichen Bezirke ded Justizamte Greiz und im Justizamtsbezirke Burgk wählen 
die Ortovorstände (Richter und Schöppen oder Geschwornen, beziehenklich Schulzen und 
Vierlente) der acht volkreichsten Orte die acht Ausschußmitglieder, ein jeder Ortsvorstand 
eine Person aus seiner Milte. Die Orteoverstände der zwei nächstvolkreichsten Gemeinden 
wählen je einen Ersatzmann aus ihrer Mitte. 
Im Bezirke Zeulenroda-Pöllwitz werden 7 Ausschußmitglieder und 2 Ersahmänner 
aus der Mitle des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Zeulenroda durch diese Gollegien 
zusammengenolmnien, 
für das Dorf Pöllwih wird 1 Ausschußmitglied durch den dortigen Ortsvorstand aus 
dessen Mitte gewählt. 
Die Wahlen zu dem Ausschusse sind im Monat August vorzunehmen und bis zum 
1. Seplember der Justizbehörde anzuzeigen. 
F. 6. 
Jeder Ausschuß bildet die Jahreöliste aus der Bezirksurliste in der Weise, daß er 
nach Slimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit unter entscheidender Stimme des vor- 
sibenden Justizbeamten, auf je 500 Seelen seines Bezirks einen Geschwornen aus den auf 
der Bezirköurliste stehenden Personen auswählt. Wenn nach Theilung der Seelenzahl des 
Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueberschuß von mehr als 250 Seelen bleibt, so wird 
hierauf noch ein Geschworner mehr ernannt. 
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirkourlisten solche Personen zu Geschwornen aus- 
zuwählen und auf ihre Jahrcslisie zu bringen, welche durch Unabhängigkeit, durch Selbst. 
ständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Besonnenheit, und durch ehrenhafte Gesinnung, 
die Achtung und das Verlrauen ihrer Mitbürger erwerben haben. , 
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