Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

42. Negierungs-Verordnung, 
die Aufhebung einiger Betreffs des Tanzhaltens auf dem platten Lande 
bestehender Beschränkungen anlangend. 
In Ausführung Höchster ernsschlichung auf einen, Aufhebung einiger Beschränkungen 
des Tanzhaltens betreffenden, Antrag des Landtags wird hiermit rücksichtlich des Tanz- 
haltens auf dem Lande verordnet: 
8 1. 
Auf dem platten Lande ist es gestattet, zu Abhaltung der gesetzlich frei gegebenen 
monatlichen Sonntagstänze entweder den ersten oder den dritten Sonntag des Monats 
zu wählen 
wirthe, welche von diesem Wahlrechte Gebrauch machen wellen, haben für 
die neg folgenden Monate des gegenwärtigen Jahres noch im Laufe dieses Monats bei 
dem Fürstlichen Polizeiamte, für jedes künftige Jahr im Laufe des vorhergehenden Monats 
ecember bei dem zu errichtenden Landrathsamte zu erklären, an welchem der beiden 
Sonntage sie den Sonntagstanz abhalten wollen. 
Wer innerhalb der bestinnmten Frist eine desfallsige Erklärung unterläßt, verliert für 
den betreffenden Zeitramn das Wahlrecht und darf nur am ersten Sonntage des Monats 
den Sonntagstanz abhalten. 
8. 2. 
Die ie Sonntaglänze sind von jetzt au auch in den Monaten August und Septeniber 
gestattet 
Die entgegenstehende Bestimmung des §F. 3 der Regierungs-Verordnung vom 
26. März 1852 wird hierdurch aufgehoben. 
S. 3 
ch §. 4 der gedachten Verordung bestehende Beschränkung, wonach i in Ort- 
Sesnten — oe Landes mit mehreren zum Tanzhalten berechtigten Häusern der monat-
	        
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