42. Negierungs-Verordnung,
die Aufhebung einiger Betreffs des Tanzhaltens auf dem platten Lande
bestehender Beschränkungen anlangend.
In Ausführung Höchster ernsschlichung auf einen, Aufhebung einiger Beschränkungen
des Tanzhaltens betreffenden, Antrag des Landtags wird hiermit rücksichtlich des Tanz-
haltens auf dem Lande verordnet:
8 1.
Auf dem platten Lande ist es gestattet, zu Abhaltung der gesetzlich frei gegebenen
monatlichen Sonntagstänze entweder den ersten oder den dritten Sonntag des Monats
zu wählen
wirthe, welche von diesem Wahlrechte Gebrauch machen wellen, haben für
die neg folgenden Monate des gegenwärtigen Jahres noch im Laufe dieses Monats bei
dem Fürstlichen Polizeiamte, für jedes künftige Jahr im Laufe des vorhergehenden Monats
ecember bei dem zu errichtenden Landrathsamte zu erklären, an welchem der beiden
Sonntage sie den Sonntagstanz abhalten wollen.
Wer innerhalb der bestinnmten Frist eine desfallsige Erklärung unterläßt, verliert für
den betreffenden Zeitramn das Wahlrecht und darf nur am ersten Sonntage des Monats
den Sonntagstanz abhalten.
8. 2.
Die ie Sonntaglänze sind von jetzt au auch in den Monaten August und Septeniber
gestattet
Die entgegenstehende Bestimmung des §F. 3 der Regierungs-Verordnung vom
26. März 1852 wird hierdurch aufgehoben.
S. 3
ch §. 4 der gedachten Verordung bestehende Beschränkung, wonach i in Ort-
Sesnten — oe Landes mit mehreren zum Tanzhalten berechtigten Häusern der monat-