Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

246 
Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden sollte, giebt 
die Meinung den Ausschlag, für welche sich Sachsen-Weimar entschieden hat. 
Die Vestallungsdekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Regierung 
stempel- und sportelfrei ausgefertigt. 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungsdekrets wird der Dienstverband 
begründet. 
Art. 6. 
Statt der Art. 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, 
welche aufgehoben werden. 
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Grohherzog- 
thums Säsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sgachsen-Eohurt-Gotha- und je 
eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer beseyt sein. Im Fall der Er- 
kenigung einer Rathsstelle hat der Präsident des appeliationteriche nach vorheriger An- 
frage bei der betreffenden Regierung über ekwaige Wünsche, sowie nach vorgängigem 
Gehör des Collegiums wegen deren Wiederbesehzung auaachilie Vorschläge zu machen und 
dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß das vorgedachte Verhältniß eingehalten 
werde. Rücksichtlich der Ernennung und der Ansfertigung der Ernennungsdekrete, gllt 
das Nämliche, was in Art. 5 vereinbart ist. Die Regirrungen sind an den Vorschlag 
des Appellationsgerichts.-Präsidenten in keiner Weise gebun 
Das neuernannte Mitglied erhält stets den untersten Platz, so daß in jedem Erle- 
digungsfalle ein Aufrucken der bereits angestellten Räthe, soweit sie unter der erledigten 
Stelle ihren Platz hatten, statlfindet. 
Art. 7. 
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 6 des Vertrags 
v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Sofort bei dem Anschluß des Herzogkhums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten- 
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht wird bei letzterem ein Secretär von 
der Hergoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angestellt. 
Vei Eintritt der nächsten Vacanz einer Seeretärstelle werden die betheiligten Regie- 
rungen darüber Ertschließung fassen, ob die vierte Secretärstelle wieder zu besetzen oder 
einzuziehen oder auch slatt eines vierten Secretärs ein Archivbeamter angustellen sei. 
In Zukunft findet die Wiederbesehung Fulchiger Seeretärstellen durch sämmtliche con- 
trahirende Staatsregierungen in der Weise statt, da 
bei der ersten Erledigung einer l’een Reuß jüngere Linie,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.