Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Drucklachen. 
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Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn 
durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der 
Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust ent- 
standen ist. 
II! Die im § 12 Abs. II auggesprochene Befugniß der Post- Anstalten, 
Declaration des Inhalts zu verlangen, tritt anch in solchen Fällen ein, in 
welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flössigkeiten, 
dem schnellen Verderben und der Fäulniß auggesetzte Sachen, oder lebende 
Thiere enthalten. 
IV Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender 
den Schaden zu erseten, krchr in Folge der Beförderung derarliger Sendungen 
anderen Postgutern verursacht wird. 
Zündhütchen Laln 8 Kistchen sest und gut von außen und innen 
verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst 
declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bediugungen nicht einge- 
halten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
! Das Gewicht eines Packeto (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll 
im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich ũbersteigen. 
S. 14. 
1 Gegen die für Drucksachen feslgesetzte ermäßigte Taxe können beför- 
dert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, pbotographirte 
oder sonst auf mechauischem Wege hergeslellte, nach ihrem Format und ihrer 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der 2 Briespost geeignete Gegenstände, 
einschließlich gebundener oder brochirler Bücher. Ausgenonnnen hiervon sind 
die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem 
Streif= oder Krenzband, oder aber in einfacher Art zusamengealg einge- 
liefert werden. Das Band muh dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift 
und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Bam gestattel ist, erkannt werden kann. 
Die Sendungen können auch aus offenen RKarten (Geschäfts-Avise, 
Preis-Courante, Jamilien-Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte 
muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht 
wesentlich von dem Maß eines Postamweisungs--Formulars oder eines gewöhnlichen 
Brief-Converts abweichen. 
IV Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf 
der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der 
äußeren übereinstimmende Adresse beigefügt werden. 
Mehrere Gegenstände dürsfen unter einem Bande versendet werden, 
so fern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung
	        
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