249
Art. 12.
Zu den Artikeln 15 und 16 des Vertrags vom Jahre 1850.
Auf sämmtliche bei dem Appellationsgerichte angestellte Beamte findet das im Groß-
herzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civilstaatsdienergesetz Anwendung. Nach Maßgabe
desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositionsstellung des Präsidenten, des
Vieepräsldenten und sämmtlicher Räthe, sowie des Oberstaatsanwalts und seines Gehülfen,
wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der betheiligten Regierungen. Auch die
Hinterbliebenen dieser Beamten haben Pensionsansprüche gegen die Gemeinschaft nach Maß-
gabe der im Großherzogthume Sachsen über die Pensionirung der Wiltwen und Waisen
verstorbener Staatsdiener gegemwärtig geltenden Gesetzgebung.
Die Zahlung der Pensions= und Wartegeldbeträge erfolgt aus der Sustentationskasse
des Appellationsgerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von sämmtlichen betheilig-
ren Rehierungen nach dem in Art. 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse aufgebracht
werden
Vorstehende Beftimmungen finden keine Amwendung auf die Pensionirung resp. Dis-
positionsstellung der bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des
Fürstenthumo Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht bereits angestellten bezüglich
von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sofort angestellt werdenden Ve-
amen und ai die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Pensions. —
Wartegelds. — Ansprüche dieser Beamten und ebensowohl der jetzt und künftig
ngsselllen bezüglich augestellt werdenden Subalternbeamten (Secretäre, Rechnungsführer,
Kanzlisten, Diener und Boten) für sich selbst und für ihre Hinterbliebenen behält es viel-
mehr bei den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrags vom Jahre 1850 allenthalben
sein Bewenden.
Art. 13.
Zu Artikel 16 des Vertrags vom Jahre 1850 und statt des Artikel 11
es Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird.
Das Frsnnn über das Appellationsgericht wird von den betheiligten Regierungen
gemeinschaftlich ausgeübt. Die laufenden Inspektionsgeschäfte werden von der Großher-
boglich Sächsischen Staatereglerung geführt und auf Einladung derselben treten Kommissa-
rien der betheiligten Regierungen allährlich, nach Bedürfuiß mehrfach, zusammen, um
über JI Inwpeltfanssachen Gemeinschaftlich zu berathen und Beschluß zu fassen.
Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei Beschlüssen über die
Dienstentlassung, die Hnbtena oder die Diopositionsstellung von Beamten bei dem
Appellationsgericht und auch der jetzt bereits angestellten kommt das in Art. 5 dieses
Verlrags festgestellte Stchmkesgahm ebenfalls zur Anwendung.