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Die nähere Bestimmung der als laufende Inspektionsgeschäfte zu betrachtenden An-
gelegenheiten bleibt besonderer Vereinbarung unter den betheiligten Regierungen vorbe-
alten.
Art. 14.
Zu Artikel 22 des Vertrags vom J 1850 und Art. 12 des Vertrags
v. J. 1863
Kassen- und Deposlten-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appella=
tionsgerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden, insofern sie
nach dem Eintritt des im Art. 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeitpunktes verursacht wor-
den sind, von den sechs contrahirenden Staatsregierungen nach dem im Art. 11 dieses
Vertrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben Terzältnife. Lebührt den betreffen-
den Staatskassen dasjenige, was etwa durch den Regreß auf den Urheber des Schadens
beigebracht wird.
Art. 15.
Zu Art. 24 des Vertrags v. J. 1850 und Art. 13 des Vertrags
v. 63.
Auch der Herzoglich Sochsen Cohurg-Gotzatsch und der Fürstlich Reuß-Plauenschen
älterer Linie Staatsregierung wird überlafsen, je zwei Advokaten am Site des Appella-
tionsgerichts anzustellen, welchen die in Artikel 24 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeich-
neten Befugniffe zustehen sollen.
Art. 16.
Zu Artikel 25 des Vertrags v. J. 1850.
In Sachen, welche aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha an das Appella-
bonsgericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Derzoglich Sachsen-Coburg-Gothai,
sches aabellationsgeriche“ in Sachen aus dem Fürstenthume Reuß älterer Linie als
„Fürstlich Reuß-Plauensches älterer Linie Appellationsgericht.“
In Angelegenheiten, welche die vereinigten Regierungen gemeins altch angehen, erhält.
das illtiomsgeact die Venennung: „Das gemeinschaftliche Appellationsgericht zu
Eisenach.“
Der Gerichtshof des Geschworenengerichts führt die Benennung: „Der Gerichtshof des
gemeinschaftlichen Geschworenengerichts.“