Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 17. 
Zu Artikel 27 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 15 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellationsgerichts ist 
auf die Landesfürsten sämmtlicher bei dem Appellationsgerichte betheiligter Staaten zu 
richten. 
Art. 18. 
Zu Artikel 6 des Vertrags v. J. 1859 und Artikel 16 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Gegenwärtiger Vertrag ebenso wie die Verträge vom Jahre 1850 und 1863, soweit 
die letzteren nicht durch ersteren abgeändert werden, haben zunächst bis zum 1. Juli 1880 
Gültigkeit und gelten daun von zehn zu zehn Jahren als stillschweigend erneuert, wenn 
nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangen Kalenderjahres (1879, 18869 u. s. w.) eine 
Aufkündigung von der einen oder anderen Seite erfolgt ist. 
Art. 19. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratifikation sämmtlicher betheiligten Staatsregierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden mit thunlichster Beschleunigung 
bewirkt werden. 
So geschehen Eisenach, am 17. Juli 1868. 
Herr Bernhard v. Wapdorf. 
Rudolf Brückner. 
Heinrich Hornbostel. 
Hermann v. Bertrab. 
Gustav Vlev. 
Morib# Kunze. 
Adolph v. Harbon. 
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