Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Beilage A. 
1. Vertrag vom 23. März bezügl. 9. und 15. April 1850. 
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, dem Fürst- 
lich Schwarzburg-Rudolstädti'schen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstlich Schwarz- 
burg-Sondershausenschen Geheimraths-Kollegium zu Sondershausen ist, unter Vorbehalt 
höchster Ratifikationen, nachstehender Vertrag wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen 
Appellationsgerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte abgeschlossen worden. 
A. Im Betreff des gemeinschaftlichen Appellationsgerichts. 
Art. 1. 
Der Sib des Appellationsgerichto ist in der Stadt Eisenach. Mit Rücksicht auf die 
Lage der Fürstenthümer Schwarzburg soll dem zu errichtenden Appellationsgericht im Ver 
waltungswege zur Pflicht gemacht werden, die Geschworenengerichts-Sihungen, soweit thun- 
lich, am Sitze der Kreisgerichte abzuhalten und soll auf diese Lage bei Bildung der Ge- 
schworenengerichtsbezirke möglichste Rücksicht genommen werden. 
Art. 2 
Die für das Geschäftslokal des Appellationsgerichts erforderlichen Räume werden 
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Großherzoglichen Staateregierung 
gegeben, bezüglich hergerichtet und wird hierfür so wenig als für die fernere Mikbenutzung 
derselben den fürstlich Schwarzburgischen Hösen ein Beitrag angesonnen. Die in Zukunft 
für das gemeinschaftliche Appellationsgericht an dem nach Art. 1 bestimmten Sitze des- 
selben elwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inven- 
tarienstücke, sowie die zukünstigen Unterhaltungskosten werden von Großherzoglich Sächsischer 
Seite zu /, von Fürstlich Schwarzburgischer Seite zu ½ bestritten. * Vornahme 
baulicher Veränderungen ist stets die Zustimmung sämmtlicher Regierungen einzuholen. 
Art. 3. 
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig festgesetzt auf 
einen Präsidenten, 
einen VicePräsidenten, 
sieben Räthe.
	        
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