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Beilage A.
1. Vertrag vom 23. März bezügl. 9. und 15. April 1850.
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, dem Fürst-
lich Schwarzburg-Rudolstädti'schen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstlich Schwarz-
burg-Sondershausenschen Geheimraths-Kollegium zu Sondershausen ist, unter Vorbehalt
höchster Ratifikationen, nachstehender Vertrag wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen
Appellationsgerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte abgeschlossen worden.
A. Im Betreff des gemeinschaftlichen Appellationsgerichts.
Art. 1.
Der Sib des Appellationsgerichto ist in der Stadt Eisenach. Mit Rücksicht auf die
Lage der Fürstenthümer Schwarzburg soll dem zu errichtenden Appellationsgericht im Ver
waltungswege zur Pflicht gemacht werden, die Geschworenengerichts-Sihungen, soweit thun-
lich, am Sitze der Kreisgerichte abzuhalten und soll auf diese Lage bei Bildung der Ge-
schworenengerichtsbezirke möglichste Rücksicht genommen werden.
Art. 2
Die für das Geschäftslokal des Appellationsgerichts erforderlichen Räume werden
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Großherzoglichen Staateregierung
gegeben, bezüglich hergerichtet und wird hierfür so wenig als für die fernere Mikbenutzung
derselben den fürstlich Schwarzburgischen Hösen ein Beitrag angesonnen. Die in Zukunft
für das gemeinschaftliche Appellationsgericht an dem nach Art. 1 bestimmten Sitze des-
selben elwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inven-
tarienstücke, sowie die zukünstigen Unterhaltungskosten werden von Großherzoglich Sächsischer
Seite zu /, von Fürstlich Schwarzburgischer Seite zu ½ bestritten. * Vornahme
baulicher Veränderungen ist stets die Zustimmung sämmtlicher Regierungen einzuholen.
Art. 3.
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig festgesetzt auf
einen Präsidenten,
einen VicePräsidenten,
sieben Räthe.