256
Rudolstadt diese Stelle bei der Constikuirung des Gerichts und nach deren ersten Erledi-
Cung besetzt, dann aber in der Ernennung mit Schwarzburg-Sondershausen wechselt.
Bei künftigen Anstellungen werden diese Stellen nach dem Verschlage des Appella=
tionsgerichts besezt und zwar gelten hier bezüglich der Auswahl der betreffenden Beamten
aus den Angehorigen des einen oder anderen der verbundenen Staaten und bezuglich der
Ernennung durch die respektiven contrahirenden Staateregierungen ebenfalls die Bestim-
mungen des Art. 6, mit der Modifikakion jedoch, daß bei der Answahl unter den Ange-
hörigen der betreffenden Staaten hinsichtlich der ersten Sekretärstelle nicht darauf, von
welcher Staatsregierung der abgehende Sekretär ernannt war, sendern auf die stipulirte
Reihenfolge zwischen den beiden Schwarzburgischen Regierungen Rücksicht zu nehmen ist.
Das Anstellungs-Dekret wird von der ernennenden Staatsregierung allein ausgestellt.
Art. 10.
Der Etat der Besoldung ist folgender:
der Präsident erhält 2000 Thlr.
der Vice-Präsident , 1500 „
der erste Rath » 1300,,
der zweite „ » 1200 „
der dritte „ 9 1200 „
der vierte „ “ 1100 „
der fünfte „ "“ 1I1Ioo .
———— v 1000 „
der slebente , 9 100% „
der erste Sekretär „ 800 „
der zweite „ » 700 „
der dritte „ " 600 „
Art. 11.
Das übrige Personal besteht aus:
ft und Rechnungsführer zugleich für die Bolen-
1) einem Kalkulato
meisterei mit 700 Thr.
2) drei Kanglisten mit zusammen 4
(nämlich einer mit 400 Thlr., einer mit 300 Thlr. und einer
mit 200 Thlr.)
3) einen Diener mit 300 „
500 „
4) zwei Voten mit zusammen
Die Anstellung dieser Beamten erfolgt nach dem Vorschlage des designirlen ersten
und bezüglich für die Zukunft des jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts. Bei
Konflituirung des Gerichts soll ein Kanzlist und ein Bole aus den Bürstenthümern Schwarz=
2