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burg und zwar der Kanzlist aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen, der Vote
aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, gewählt werden. Für die Zukunft soll
der Präsident bei seinen Vorschlägen sicts berücksichtigen, daß immer mindestens zwei der
in Art. 11 kenannten Personen, etwa ein Kanzlist und ein Botc, den Fürstenthümern
Schwarzburg angehören, und zwar dergestalt, daß sowohl der Kanzlist als der Vote
abwechselnd einmal aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt und das andere Mal
aus dem Fürsteuthume Schwarzburg-Sondershausen gewählt werden soll.
ie Dekrele werden nach Maßgabe des Ark. 6 von der Regierung desjenigen Staates
uegestl. welchem der betreffende Beamte angehört.
Art. 12.
Gemeinschaftliche Beamte sind ferner: Der Oberstaaksanwalt und der Gehilfe des-
selben. Ersterer ist mit 1200 Thlr., letzterer mit 800 Thlr. zu besolden. Die Ober-
staatsanwaltschaft hat die Kauzlei und das Boten.Personal des Appellationsgerichts für
ihre Geschäfte zu benutzen.
Bei Konstituirung des Gerichts wählt Sachsen-Weimar den Oberstaathanwalt, den
Gehilfen Schwarzburg-Rudolstadt oder Schwarzburg-Sonderehausen (nach desfallsiger wei-
terer Vereinbarung zwischen beiden Staatsregierungen). In Zukunft erfolgt der Vor-
schlag für diese Stelle in folgender Reihenfolge:
##) hinsichtlich des Oberstaatsanwalts
für die erste Erledigung von SzwanzburgAudalsai,
% zweite 9 „
„ „ dritte „ * i
»
»»viekte » Stwarsburg-Sondershausan,
„ „fünfte „ „ Weimar,
v„ „ sechste » „ Weimar,
u. s. w.,
h) hinsichtlich des Gehilfen nach demselben Turnus, jedoch so, daß bei der ersten
und zweiten Erledigung Weimar die Wahl zusteht. Im Uebrigen gelten auch
hier die im Art. 6 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 13.
Es wird für Zahlung dieser Besoldungen eine besondere Sustentalionskasse gebildet.
Hierzu haben Sachsen. Weimar zwei Drittheile, die beiden Schwarzburgischen Hursten
Küner- en Driltheil beizutragen. Zu diesen Drittheil zahlt Schwarzburg-Rudolstadt
7/13, warzburg-Sonderehausen 315. Die Beiträge sind in vierteljährigen Voraus=
n zu leisten.