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B. Im Betreff gemeinschaftlicher Kreisgerichte.
Art. 1.
er Sitz der zwei Fürstl. Schwarzburgischen und Grohherzoglich Sächs. gemein-
wonh Kreisgerichte wird nach Sondershausen und Arustadt gelegt.
en Bezirk des Kreisgerichts zu Sondershausen bilden die beiden Fürstl. Schwarz-
wurzishe Unterherrschaften mit Einschluß der Bezirke der Großherzogl. Sächs. Aemter
Allstedt und Oldisleben.
Der Bezirk des Kreisgerichts zu Arnstadt begreift die Fürstl. Schwarzburg-Sonders.
hausen'sche Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirks des Großherzogl. Sichs. Amtes Ilme-
nau und der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen von Wihlebenschen Gerichte zu Angel-
roda.
Art. 2.
Die für die Geschäftslokale dieser zwei Kreisgerichte erforderlichen Räume werden
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Fürstl. Schwarzbung Sonkerohe.
sen'schen Staalsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und hierfür so wenig als für die
fernere Mitbenutzung derselben der Großherzogl. Sächs, und der Hürstl. Schwarzburg-
Rudolstädtischen Staatsregierung ein Beilrag angesonnen.
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängnissen.
Die in Zukunft für diese hemeinschaftlichen Gerichte an ihrem Arl. 1 gedachten Sitze
etwa nöthigen baulichen Veräuderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarien=
stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden
a) bezüglich des Asper zu Sonderahaufen von Fürfll. Schwarzburg-Son-
dershausen'scher Seit /1, von Fürsll. Schwarzburg-Rudolslädtischer Seite
zu #.11 und von ehberzenl Eichlücter Seite zu 2 11,
b) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt von Fürstlich Schwarzburg-Sondershau-
senscher Seite zu ½ und von Großherzoglich Sächsischer Seite zu ½ bestritten.
Art. 3.
Der rehelmöhige Bestand der Mitglieder der Kreisgerichte wird vorläufig folgender-
maßen festgesetzt
#a) der des Kreisgerichts zu Sonderahausen auf
nen Director,
—* Räthe,
einen Assessor;