Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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B. Im Betreff gemeinschaftlicher Kreisgerichte. 
Art. 1. 
er Sitz der zwei Fürstl. Schwarzburgischen und Grohherzoglich Sächs. gemein- 
wonh Kreisgerichte wird nach Sondershausen und Arustadt gelegt. 
en Bezirk des Kreisgerichts zu Sondershausen bilden die beiden Fürstl. Schwarz- 
wurzishe Unterherrschaften mit Einschluß der Bezirke der Großherzogl. Sächs. Aemter 
Allstedt und Oldisleben. 
Der Bezirk des Kreisgerichts zu Arnstadt begreift die Fürstl. Schwarzburg-Sonders. 
hausen'sche Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirks des Großherzogl. Sichs. Amtes Ilme- 
nau und der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen von Wihlebenschen Gerichte zu Angel- 
roda. 
Art. 2. 
Die für die Geschäftslokale dieser zwei Kreisgerichte erforderlichen Räume werden 
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Fürstl. Schwarzbung Sonkerohe. 
sen'schen Staalsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und hierfür so wenig als für die 
fernere Mitbenutzung derselben der Großherzogl. Sächs, und der Hürstl. Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Staatsregierung ein Beilrag angesonnen. 
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängnissen. 
Die in Zukunft für diese hemeinschaftlichen Gerichte an ihrem Arl. 1 gedachten Sitze 
etwa nöthigen baulichen Veräuderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarien= 
stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden 
a) bezüglich des Asper zu Sonderahaufen von Fürfll. Schwarzburg-Son- 
dershausen'scher Seit /1, von Fürsll. Schwarzburg-Rudolslädtischer Seite 
zu #.11 und von ehberzenl Eichlücter Seite zu 2 11, 
b) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt von Fürstlich Schwarzburg-Sondershau- 
senscher Seite zu ½ und von Großherzoglich Sächsischer Seite zu ½ bestritten. 
Art. 3. 
Der rehelmöhige Bestand der Mitglieder der Kreisgerichte wird vorläufig folgender- 
maßen festgesetzt 
#a) der des Kreisgerichts zu Sonderahausen auf 
nen Director, 
—* Räthe, 
einen Assessor;
	        
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