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) des ersten Kanzlisten,
d) des zweiten Boten,
e) des Gefangenwärters nebst Gehilfen;
2) *—* iten der Fürstl. Schwarzburg= Rudolstädtischen Staateregierung die
Stellen:
#a) des ersten Secretärs,
b) des zweiten Kanzlisten,
rsten Boten
vom Anfang an und bleibend besetzt werden soll.
Art. 8.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
der Direktor 1000 Thlr.
der Staalsamwalt und jeder Nath 800 „
der Assessor 600 „
der erste Secretär 500 „%
der zweite Secretär 400 „
der erste Kanglist 300 „ beim Kreisgericht
der zweite Kanzlist 250 „ Sondershausen.
der Kanzlist beim Kreisgericht Arnstadt 00 „
der beiden Boten zusammen (jeder 200 Thlr.) 400 „
der Gefangemwärter und sein Gehilfe 400 „
Art. 9.
Es wird für die Zahlung dieser Besoldungen bei einem jeden der zwei gemeinschaft-
lichen Kreisgerichte eine besondere Sustentationskasse gebildet. Jeder der contrahirenden
Staaten zahlt die ihn nach dem vereinbarten Maßstab (Art. 2.) treffenden Beiträge in
vierteljährigen Vorauszahlungen an diese Sustentationskasse ein.
Art. 10.
Die zu der Verwaltungskasse der Kreisgerichte zu gahlende Summe soll nach Ab-
lauf eines Jahres von Errichtung der Gerichte an festgestellt und hiernach ein Normalsat
sestesebt werden.
Wenn sich Etatsüberschreitungen herausftellen, welche von den betheiligten Staats-
regierungen in Uebereinstimmung als gerechtfertigt auerkannt sind, so werden bieselben
nach dem unter B. Art. 2. vereinbarten Maßstabe gedeckt. In demselben Verhältnisse
werden die etwaigen Ersparnisse vertheilt. Im ersten Jahre sind die vorkommenden Kosten
nach dem sich herausstellenden Vedürfnisse von den contrahirenden Staalen nach dem
oben gedachten Verhältnisse aufzubringen und wird bei Kouftituirung der Kreisgerichte für