Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Strafgesetz buch. 
Erster Cheil. 
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung. 
Ersles Jcapilel. 
Vorschristen über die Anwendung des Gesepbuches. 
Art. 1. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesebbuches finden Anwendung auf solche Handlungen 
und Unterlassungen, welche entweder nach den Worten oder nach dem Sinn seiner ein- 
zelnen Bestimmungen mit Strafe bedroht sind. 
Art. 2. 
Inländor werden wegen aller im Inland oder im Ausland begangenen Verbrechen 
nach den Vorschristen des Gesetzbuchs beurtheilt. 
Nur wenn das im Ausland begangene Verbrechen nach den Geseben des Auslandes 
mit keiner Strafe bedroht ist, und nicht gegen das Inland, dessen Staatsoberhaupt, dessen 
Vehörden oder dessen Angehörige gerichtet war, soll Straflosigkeit eintreien. 
Art. 3. 
Ausländer, welche ein Verbrechen im Inland begehen, werden gleichfalls nach den 
Vorschriften dieses Gesehbuches beurtheilt. 
Verbrechen, welche sie im Ausland begangen haben, werden von den inländischen Ge- 
richten nur dann untersucht und bestraft, wenn sie gegen das Inland, dessen Staatsober- 
haupt, dessen Behörden oder gegen einen Inländer gerichtet waren. 
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