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Verweis.
Art. 17.
Ein Verweis findet nicht nur da statt, wo das Geseh desselben ausdrũcklich als
Strafe gedenkt, sondern auch überall da, wo Gefängnißstrafe oder Geldstrafe ohne Be-
schränkung im niedrigsten Strassatz gedrohl sind, und das dem zu Bestrafenden zur Last
fallende Verbrechen an sich oder dessen Theilnahme dabei so gering ist, oder demselben
so wichtige Milderungsgründe zu statten kommen, daß jede andere Strafart unangemessen
sein würde.
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtsstelle oder schriftlich ertheilt.
Der mündliche Verweis kann durch Zuziehung der bei dem Verbrechen betheiligten Per-
sonen geschärft werden.
Con fiskation.
Art. 18.
Bei vorsätzlichen Verbrechen sind die zu deren Begehung beslimmten oder gebrauch--
ten Werkzeuge oder Mittel, sosern sie dem Verbrecher gehören oder von dem Eigenthümer
wissentlich zu dem verbrecherischen Zwecke hergelieben wurden, ferner der zum Zweck der
Begehung eines Verbrechens gegebene Lohn, ingleichen die durch die verbrecherische Thä-
tigkeit hervorgebrachten Sachen, sofern nicht ein Dritter darauf berechtigt ist, zu con-
fisciren.
Stellung unter polizeiliche Aufsicht.
Art. 19.
Gegen Inländer, welche zu einer Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe verurtheilt wer-
den, kann zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Aussicht erkannt werden, wenn sie
nach Beschaffenheit des verübten Verbrechens und nach ihrer Persönlichkeit für die öffent-
liche Sicherheit besonders gefährlich erscheinen. Der Richter hat die Dauer der Aussicht
in dem Straferkenniniß, und zwar nicht unter einem Jahr, aber auch nicht auf länger
als fünf Jahre zu bestimmen.
Der unter solche Aussicht Gestellte kann an der Stelle seines bisherigen Wohnortes
einen anderen Aufenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung nehmen. Er darf seinen
Wohnort oder Aufenthaltsort nicht über Nacht ohne Erlgubniß der Ortspolizeibehörde
verlassen. Haussuchungen können bei ihm jederzeit vorgenommen werden.
Ausweisung.
Art. 20.
Bei Ausländern tritt unter den Voraussehungen des Art 19 Ausweisung aus dem
Lande an die Stelle der polizeilichen Aufsicht. Der Nichter hat, wenn er darauf erkennt,