Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Verweis. 
Art. 17. 
Ein Verweis findet nicht nur da statt, wo das Geseh desselben ausdrũcklich als 
Strafe gedenkt, sondern auch überall da, wo Gefängnißstrafe oder Geldstrafe ohne Be- 
schränkung im niedrigsten Strassatz gedrohl sind, und das dem zu Bestrafenden zur Last 
fallende Verbrechen an sich oder dessen Theilnahme dabei so gering ist, oder demselben 
so wichtige Milderungsgründe zu statten kommen, daß jede andere Strafart unangemessen 
sein würde. 
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtsstelle oder schriftlich ertheilt. 
Der mündliche Verweis kann durch Zuziehung der bei dem Verbrechen betheiligten Per- 
sonen geschärft werden. 
Con fiskation. 
Art. 18. 
Bei vorsätzlichen Verbrechen sind die zu deren Begehung beslimmten oder gebrauch-- 
ten Werkzeuge oder Mittel, sosern sie dem Verbrecher gehören oder von dem Eigenthümer 
wissentlich zu dem verbrecherischen Zwecke hergelieben wurden, ferner der zum Zweck der 
Begehung eines Verbrechens gegebene Lohn, ingleichen die durch die verbrecherische Thä- 
tigkeit hervorgebrachten Sachen, sofern nicht ein Dritter darauf berechtigt ist, zu con- 
fisciren. 
Stellung unter polizeiliche Aufsicht. 
Art. 19. 
Gegen Inländer, welche zu einer Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe verurtheilt wer- 
den, kann zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Aussicht erkannt werden, wenn sie 
nach Beschaffenheit des verübten Verbrechens und nach ihrer Persönlichkeit für die öffent- 
liche Sicherheit besonders gefährlich erscheinen. Der Richter hat die Dauer der Aussicht 
in dem Straferkenniniß, und zwar nicht unter einem Jahr, aber auch nicht auf länger 
als fünf Jahre zu bestimmen. 
Der unter solche Aussicht Gestellte kann an der Stelle seines bisherigen Wohnortes 
einen anderen Aufenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung nehmen. Er darf seinen 
Wohnort oder Aufenthaltsort nicht über Nacht ohne Erlgubniß der Ortspolizeibehörde 
verlassen. Haussuchungen können bei ihm jederzeit vorgenommen werden. 
Ausweisung. 
Art. 20. 
Bei Ausländern tritt unter den Voraussehungen des Art 19 Ausweisung aus dem 
Lande an die Stelle der polizeilichen Aufsicht. Der Nichter hat, wenn er darauf erkennt,
	        
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