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deren Zeitdauer, nicht unter einem Jahr und nicht über fünf Jahre, bei Angehörigen
nichtdeutscher Staaten nach Befinden auch auf längere Zeil mit anszusprechen, auch in
dem Erkennluiß selbst, oder wenigstens bei dessen Eröffnung an den Verbrecher, auf die
im Fall des Bruches der Ausweisung im Art. 104 geordnete Strafe zu verweisen.
Oeffentliche Bekanntmachung von Strafen.
Art. 21.
Oeffentliche Bekanntmachung ergangener Straferkenntnisse tritt ein, wo sie besonders
durch das Gesetz vorgeschrieben ist.
Außerdem kann bei Verbrechen, welche mit Zuchthaus= oder Arbeitshausstrase. belegt
werden, der Richter auf öffenliche Bekanntmachung des Straferkenntnisses in dem letzteren
miterkennen, wenn er ein Bekanntmachung im öffentlichen Interesse oder für die
Ehre eines unschuldigen oder BVetheiligten für angemessen erachtet.
Die Bekanntmachung geschieht durch den vollziehenden Nichter in öffentlichen
Blättern.
Drilles NKapilel.
Von der Vollendung und dem Versuch verbrecherischer Handlungen.
Vollendung der Verbrechen.
Art. 22.
Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die zu dessen Begriff gehörigen Erfordernisse
sämmtlich vorhanden sind, und sofern ein bestimmter Erfolg zu dessen Erfordernissen
gehört, auch dieser eingetreten ist.
Das vollendete Verbrechen ist mit der vollen gesetzlichen Strafe, nach den über deren
Zumessung geltenden Vorschriften (Art. 41 f.), zu bestrafen.
Versuch der Verbrechen.
Art. 23.
Handlungen, wodurch die Ausführung eines vorsäglichen Verbrechens angefangen,
aber das Verbrechen nicht vollendet worden ist, sind als Versuch dessellen zu bestrafen:
1) wenn der Verbrecher durch äußere, nicht in seinem Willen ihren Grund
habende Umslände an der Beendigung der angefangenen verbrecherischen
Handlung verhindert wurde;