Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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1) in Folge einer vorausgegangenen ausdrücklichen Verabredung oder stillschweigen- 
den Uebereinkunft, welche auf gemeinschaftliche Begehung des Verbrechens ge- 
richtet war, und bestand 
2) darin, daß sie bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung mitwirkten, 
oder doch bei der Ausführung gegemwärtig waren, oder auch nur vor der Aus- 
führung Beihülfe geleistet haben, 
so ist einem Jeden von ihnen die verbrecherische Handlung als gleichem Theilnehmer ganz 
zuzurechnen. 
Soweit daher bei Verbrechen die Strafe nach dem Werthe des Gegenstandes des 
Verbrechens abzumessen ist, muß bei jedem gleichen Theilnehmer der volle Betrag dieses 
Werthes zu Grunde gelegt werden. 
Außerdem ist die Strafe der mehreren gleichen Theilnehmer nach ihrer größeren oder 
geringeren Milwirkung bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung und nach den 
sonstigen Rücksichten bei der Strafzumessung, entweder in gleicher Maße oder in verschiede- 
nen Abslufungen für die Einzelnen, innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen zu bestimmen. 
Art. 32. 
Handlungen, welche sich ein gleicher Theilnehmer zu Schulden kommen läßt, können 
den anderen gleichen Theilnehmern dann nicht zugerechnet werden, wenn sie nach den vor- 
handenen Umständen nicht als in der vorausgegangenen Verabredung oder Uebereinkunft 
begriffen angesehen werden können. Sie sind nur bei der Bestrafung dessen, der sie sich 
zu Schulden kommen ließ, zu berücksichtigen. 
Art. 33. 
Wirken mehrere Personen bei Ausführung einer verbrecherischen Handlung mit, ohne 
ausdrückliche oder slillschweigende Uebereinkunft, so sind sie nicht als gleiche Theilnehmer, 
sondern wie einzelne Verbrecher zu behandeln, und es trifft einen jeden nur die durch seine 
eigene Thätigkeit verwirkte Strafe. 
Verleitung. 
Art. 34. 
Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Versprechen oder 
Geben einer Belohnung, Ueberredung, Erregung oder Benuhung eines Irrihums oder 
einer Gemüthsbewegung, oder auf eine andere Weise zu einer strafbaren Handlung be- 
stinunt, ist, wenn es zu deren Ausführung gekommen ist, als gleicher Theilnehmer an der- 
selben zu bestrafen.
	        
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