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1) in Folge einer vorausgegangenen ausdrücklichen Verabredung oder stillschweigen-
den Uebereinkunft, welche auf gemeinschaftliche Begehung des Verbrechens ge-
richtet war, und bestand
2) darin, daß sie bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung mitwirkten,
oder doch bei der Ausführung gegemwärtig waren, oder auch nur vor der Aus-
führung Beihülfe geleistet haben,
so ist einem Jeden von ihnen die verbrecherische Handlung als gleichem Theilnehmer ganz
zuzurechnen.
Soweit daher bei Verbrechen die Strafe nach dem Werthe des Gegenstandes des
Verbrechens abzumessen ist, muß bei jedem gleichen Theilnehmer der volle Betrag dieses
Werthes zu Grunde gelegt werden.
Außerdem ist die Strafe der mehreren gleichen Theilnehmer nach ihrer größeren oder
geringeren Milwirkung bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung und nach den
sonstigen Rücksichten bei der Strafzumessung, entweder in gleicher Maße oder in verschiede-
nen Abslufungen für die Einzelnen, innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen zu bestimmen.
Art. 32.
Handlungen, welche sich ein gleicher Theilnehmer zu Schulden kommen läßt, können
den anderen gleichen Theilnehmern dann nicht zugerechnet werden, wenn sie nach den vor-
handenen Umständen nicht als in der vorausgegangenen Verabredung oder Uebereinkunft
begriffen angesehen werden können. Sie sind nur bei der Bestrafung dessen, der sie sich
zu Schulden kommen ließ, zu berücksichtigen.
Art. 33.
Wirken mehrere Personen bei Ausführung einer verbrecherischen Handlung mit, ohne
ausdrückliche oder slillschweigende Uebereinkunft, so sind sie nicht als gleiche Theilnehmer,
sondern wie einzelne Verbrecher zu behandeln, und es trifft einen jeden nur die durch seine
eigene Thätigkeit verwirkte Strafe.
Verleitung.
Art. 34.
Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Versprechen oder
Geben einer Belohnung, Ueberredung, Erregung oder Benuhung eines Irrihums oder
einer Gemüthsbewegung, oder auf eine andere Weise zu einer strafbaren Handlung be-
stinunt, ist, wenn es zu deren Ausführung gekommen ist, als gleicher Theilnehmer an der-
selben zu bestrafen.