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gerechnet werden, jedoch bei Zuchthausstrafe und Arbeilshausstrafe gleichfalts die längste
Dauer derselben nach Art. 10 nicht überschritten werden, die etwa überschießende Zeit in
Wegfall kommen, und nach Befinden auf eine Schärfung erkannt werden (Art. 12).
Sind Gefängnißstrafen zusammenzurechnen, und es befindet sich darunter eine wegen
eines Verbrechens, welches in seinen höheren Strafsähen mit Arbeitshausstrafe bedroht ist,
so kann der Richter, fallo die Gesammtdauer der Gefängnißstrafen sechs Monate übersteigt,
diese Strasen nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung des in dem Schlußsatz des Art.
10 angegebenen Verhältnisses in Arbeitshaus verwandeln.
Art. 57.
Ist ein Verbrecher bereits durch ein Erkenntniß zu einer Freiheitsstrafe verurtheil!,
und jetzt wieder zu einer solchen zu verurtheilen, so hal der späler erkennende Richter,
gleichviel ob er auch das frühere Erkenntniß gefällt hat oder nicht, die mehreren Freiheits=
strasen nach den Art. 55 und 56 gegebenen Vorschriften zu verwandeln oder zusammen-
zurechnen. Liegen mehrere Erkenntnisse auf Freiheitostrafen unabhängig von einander vor,
so hat das Appellationsgericht das geeignete zu enischeiden.
Hat der Verbrecher eine der Freiheitsstrafen bereits zu verbüßen angefangen, so kommt
nur der noch nicht verbüßte Theil derselben in Betrachtung, und es ist daher auch die
nach Art. 10 bestimmte längste Dauer der Arbeitshausstrafe und Zuchthausstrafe nur mit
Rücksicht auf diesen noch nicht verbüßten Theil geltend zu machen.
Strafmilderung wegen jugendlichen Alters.
Art. 58.
Die Jugend ist ein Grund zur Milderung der gesetzlich verwirkten Strafe bei Per.
sonen, welche zur Zeit des von ihnen begangenen Verbrechens noch nicht das achtzehnte
Jahr vollendet haben. Es sell bei ihnen weder auf die Todesstrafe noch auf eine Zucht-
hausstrafe erkannt werden, stalt dieser eine Freiheitsstrafe geringerer Art, namentlich Ar-
beitshaus- oder Gefängnißstrafe eintreten, und überhauptl der Richter nach seinem Ermessen
befugt sein; auf eine geringere Strafart und Strafdauer herunterzugehen, als gesetzlich an-
gedroht ist, und dabei nach Befinden auf Schärfungen (Art. 12) zu erkennen.
Der Richter hat bei seinem Ermessen hauptsächlich zu berücksichtigen, ob nach Veschaf-
senheit der That, ihrer Beweggründe und der übrigen hinzutretenden Umstände, dem Ver-
brecher mehr jugendlicher Leichtsinn als Bosheil und Ueberlegung zur Last fällt. Wenn
jedoch aus der Beschaffenheit der That, ihrer Beweggründe und der übrigen dabei konkur.
rirenden Umstäude sich ergiebt, daß der Verbrecher nicht sowohl aus jugendlichem Leichtsinn,
als aus Votheit und mil Ueberlegung gehandelt hat, so ist dieser Milderungsgrund nicht
zu berücksichtigen. Allein auch in diesem Falle findet Todes- und lebenslängliche Zucht-