Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Dasselbe findet statt, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß der Angegriffene im 
Zustand geminderter Besonnenheit, aus Ueberraschung, Furcht oder Schrecken, die Grenzen 
der erlaubten Vertheidigung überschritten hat. 
Erlöschen der Strafbarkeit. 
1. Durch den Tod des Verbrechers. 
Art. 68. 
Die Strasbarkeit eince Verbrechens erlischt mit dem Tode des Verbrechers. 
Bereits bei seinem Leben ergangene und bei Lebzeiten rechtskräftig gewordene Erkennt- 
nisse auf Geldstrasen, Konfiskation und Kosten sind gegen seine Erben zu vollstrecken oder 
gegen seinen Nachlaß in Wirksamkeit zu sehen. Ist der Verbrecher nach Publikation des 
Erkenninisses verstorben und hat ein Rechtsmittel eingewendet, so steht es den Erben frei, 
dasselbe auszuführen oder fallen zu lassen. Ist aber der Verbrecher nach der Publikalion 
während des Laufes der gesetlichen Nothfrist verstorben, ohne ein Rechtsmittel eingewen. 
det zu haben, so bleibt es auch den Erben noch unbenommen, innerhalb derselben die 
zuständigen geseblichen Rechtsmittel einzuwenden. 
Bei Untersuchungen gegen zahlungsfähige Verbrecher, in welchen vor dem Tode 
des Inkulpaten noch gar nicht entschieden worden ist, liegt es dem Richter ob, über die 
Kosten allein zu erkennen und diese nach rechtskräftig gewordener Entscheidung aus dem 
Nachlasse einzuziehen. 
2. Durch Niederschlagung der Untersuchung, Begnadigung und erliktene Strafe. 
Art. 69. 
Wer Niederschlagung der Untersuchung oder Begnadigung wegen eines Verbrechens 
erlangt, oder die wegen desselben erkannte Strafe erlikten hat, kann wegen des nämlichen 
Verbrechens nicht wieder zu Untersuchung und Strafe gezogen werden. 
3. Durch Zurücknahme eines Antrags auf Bestrafung. 
Art. 70. 
Bei Verbrechen, welche nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag eines dabei 
Vetheiligten verfolgt werden, fällt die Bestrafung weg, wenn der Vetheiligte seinen Antrag 
vor Eröffnung eines Straferkenntnisses zurücknimmt. 
Sind mehrere Betheiligte vorhanden, so wirkt die Zurücknahme des Antrags eines 
derselben nicht gegen den schon geschehenen oder erst später angebrachten Antrag der an- 
deren Betheiligten.
	        
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