Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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bei welcher keine gegründete Hoffnung zur Wiederherstellung vorhanden ist, 
oder 5 zu seinen Berufsarbeiten für immer völlig unbrauchbar gemacht 
wur 
3) mit brncichanshn. von einem Jahr bis zu vier Jahren, wenn bei unbestimm- 
tem Vorsah der Beschädigte in anderer Weise als unter Nr. 2 angegeben ist, 
auffallend verunstaltet oder verstümmelt, oder in eine schwerr, jedoch heilbare 
Geisteskrankheit verseczt wurde, oder die Beschsdigung einen bleibenden körper- 
lichen Krankheitszustand oder Nachtheil zurückläßt; 
4) mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, wenn die Beschä- 
digung einen vorübergehenden Krankheilszustand zur Folge hat; ingleichen auch 
ohne diese Folge, wenn die Gefahr eines größeren Nachtheils vorhanden war, 
welcher, wenn er eingeireten wäre, eine höhere Strafe rechtfertigen würde, 
oder wenn die Beschädigung in verabredeter Verbindung mehrerer Personen 
oder mittelst Hintenisttgre Anfalls erfolgt ist; 
5) mit Gefängnißstrafe, oder falls diese die Dauer von sechs Wochen nicht über- 
steigt, mit verhältnihmäßiger Gelrstrafe, wenn die unter Nr. 1 bis 4 ausge- 
führten erschwerenden Umstände nicht vorliegen. 
Wurden körperliche Mißhandlungen längere Zeit fortgesetzt, oder körperliche Peinig- 
ungen oder Martern angewendet, so soll gegen den Schuldigen, wenn er nicht nach den 
vorstehenden Bestimmungen strenger zu bestrafen ist, Gefüngniß bis zu zwei Jahren, oder 
Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren erkannt werden. 
Art. 132. 
Haben bei einem Raufhandel mehrere Personen an den Beschädigten Hand angelegt, 
nn jeder nach Maßgabe der von ihm dem Beschädigten zugefügten Verletzungen zu 
Können die Urheber einzelner Verletzungen nicht ausgemittelt werden, oder haben die 
zugesügten Verlebungen nur durch ihr Zusammentreffen den eingetretenen Erfolg gehabt, 
so ist gegen diejenigen, welche an den Thätlichkeiten gegen den Beschädigten Theil beenom. 
men, nur auf die Hälfte der nach Art. 131 außerdem eintretenden Skrafe, wobei auch 
anf die zunächst niedrigere Strafart herabgegangen werden kann, zu erkennen. Ergiebt 
jedoch, daß die einem Theilnehmer zur bast fallenden Thätlichreiten in keinem Zusam- 
Wanheng mit dem Hioplchen Erfolg stehen, so trifft ihn nur die durch selne besondere 
Handlung verwirkte Stra 
Wer bei einem Raufhandel, auch ohne Säer der ungleicher Theilnehmer zu sein, 
zu Thätlichkeiten anreizt, ist mit Gefängniß zu beftrafe 
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