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Art. 165.
Schiffe. Schiffmühlen, Pulvermühlen, Pulvermagazine und Pulverwagen werden bei
der Brandstiftung den Gebäuden gleichgcachtet.
Art. 166.
Die Brandstistung wird als vollendet angesehen, sobald der von dem Verbrecher ge-
brauchte Brennstoff den anzuzündenden Gegenstand durch Entflammen oder Glimmen
ergriffen hat.
Art. 167.
Hat der Thäter auf der Stelle, oder doch, bevor weiterer Schaden verursacht war,
selbst wieder gelsscht oder die Löschung durch Andere veranlaßt, so soll in den Fällen
der Ark. 161 und 162 auf Arbeitshausstrase von sechs Monaten bis zu einem Jahr,
und in den Fällen der Art. 163 und 164 auf Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen er-
kannt werden.
Andere gemeingefährliche Handlungen.
Art. 168.
Die mil Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von
Personen verbundene Vergiftung öffentlicher verkäuflicher Waaren oder anderer zum öffent-
lichen Gebrauch dienender Gegenstände, iugleichen die Verbreitung einer ansleckenden Krank-
heit soll mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Art. 169.
Wer mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnungen verbundene Ueberschwem-
mungen verursacht, oder mil gleicher Gefahr verbundene Entzündungen von Pulver oder
ehnlichen Stoffen vornimmt, ferner wer Brücken, Kunststraßen oder andere zum öffent-
lichen Gebrauch dienende Bauwerke oder Anlagen auf eine Weise beschädigt oder un-
brauchbar macht, daß das Leben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesetzt
wird, ist, wenn nach den dem Thäter bekannten Umständen seine Handlung mit augen-
scheinlicher Gefahr für das Leben verknüpft war, mit Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren,
in anderen Fällen mit Gefängniß oder Arbeitshausstrafe zu bestrafen.
Wer an Eisenbahnanlagen, an deren Transportmitteln oder sonstigem Zubehör solche
Beschädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Ausstellen, Hinlegen oder Hin-
wersen von Gegenständen, durch Verrückung der Schienen oder auf irgend eine andere
Weise, solche Hindernisse bereitet, durch welche der Transport auf diesen Bahnen in
Gefahr gesetzt wird, hat Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren verwirkt.