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und bei Posten, welche den Ort passiren.
eine halbe Stunde vordem
Bei Bahnhofs-Post- Expeditionen iriit * die greral.
Gegenstäude die Schlußzeit erst sünf Minulen vor dem plau-
mäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können
diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis
unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den
Eisenbahn-Postwagen angebrachten Brieffasten gelegt werden;
2) für recommandirte Sendungen und für Post-Auweisungen:
eine Stunde vor dem plamnäßigen Agange der Pest,
und bei Posten, welche den Ort passire
eine Stunde vor dem plammäßigen Weilergange der Post;
3) für Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für Briefe mit
deelarirtem Werihe und für Briefe mit Postvorschüssen:
zwei Stunden vor dem biemmeähien Abgange der Post,
und bei Pesten, welche den Ort passirer
zwei Stunden vor dem planmäsihen Weitergange der Post.
VIII. Bei Post- Tr auf Eisenbahnen werden diese Shlahgeiten
um so viel verlängert, als erferderlich ist, um die Gegenstände von der Post
Anstalt nach dem Bahnhof zu transportiren, und auf dem Bahnhofe setest
überzuladen.
IX Die Ober-Post.Directionen beziehungsweise die mit deren Funclionen
beauftragten Postbehörden sind verpflichtet, wo die Umslände es gestatten, ins-
besondere bei den Bahnhofs-Post. Expeditionen, die Schluszzeiten so viel als thunlich
abzukürzen. Zu jeder W*3 der Schlußzeiten ist die Genehmigung der
obersten Postbehörde erforderli
Dergleichen her, müssen zur Kennmiß des Publikums gebracht
werden.
XI Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen,
bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maß-
gabe des agauger der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen
früher eintrit
XII Die an den Dienst-Localen der Post-Anstalten befindlichen Brief-
fasten mũssen 4 Eintritt der Schluszeit jeder Post und zu den außerhalb der
gewöhnlichen Dienstiiunden abgehenden Pesten auch noch vor deren Abgang
heleert werden. Bei Sendungen, welche in Brieskasten sern vom Postdienst=
Local gelegt werden, isl auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post
nur in so weil zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der
Leerung der Kasten ver Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst-Loral
elangen. Zu welchen Zeiten die Briefkasten regelmäßig geleert werden, isi
zur Kenntniß des Publikums zu bringen.