Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Arl. 223. 
— nd im Gedränge einer versammellen Menschenmenge verübte Dieb- 
stähle sind nach Art. 216, jedoch in dem daselbst unter 2 gedachten Fall nur mit Arbeils= 
haus zu bestrafen. ar wegen solcher Diebstähle verwirkte Strafe soll geschärft werden 
(Art. 12). 
Art. 224. 
Diebstähle, welche in Folge einer Verabredung mehrerer Personen zu gemeinschaft- 
licher gewerbswäßiger Verübung von Dielstählen, guogeführt worden fün sollen minde- 
stens mit drei Monaten Arbeitshaus geahndet werden, und die fragliche Verabredung 
bei bher gusteigenden Strasen als rssababengagrna innerhalb des gesetzlichen Straf- 
mahes gelten. 
Art. 225. 
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Kestnehmung mit Gewalt oder 
sebenegesthrichen n widersetzt, so ist, wo außerdem auf Gefängnißstrafe zu er- 
o wäre, auf Arbeitshaus bis zu drei Menaten, wo außerdem Arbeitshaus unter 
fene Jahre zu erkennen wäre, auf Arbeitshaus in verdoppelter Dauer, und wo Arbeits- 
haus von einem Jahr oder darüber zu erkennen wäre, auf Zuchthaus von gleicher Dauer 
wie das Arbeitshaus zu erkennen. 
Geht die bat in ein schwereres Verbrechen über, so sind die Strafen für dieses Ver- 
brechen verwir 
Art. 226. 
War ein Dieb bei Ausführung des Diebstahls mit Waffen versehen, um sich damit 
nöthigen Falles seiner Festnehmung zu widersetzen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu acht 
Tabren, und, wenn er von den Waffen gegen diejenigen Gebrauch gemacht hat, welche 
n festuehmen wollen. 3Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ein; vorbehältlich 
Meiner höheren Bestrafung, wenn seine That in ein schwereres Verbrechen übergeht. 
Art. 227. 
Ist ein Dieb bereits einmal wegen Diebstahls und ein zweites Mal mit erhöhter 
Strafe wegen Diebstahls im Rückfall bestrast worden und auf das Neue rückfällig, so 
treten bei diesem zweilen oder einem weiteren Rücksall nicht nur die Art. 46 geordneten 
Folgen des Rückfalls ein, sondern der Richter ist auch ermächtigt, die hiernach zu erken- 
nende höhere Strafe, mit oder ohne Schärfung (Art. 12), in die nächstfolgende höhere 
Strafart zu verwandeln, ohne daß jedoch die Dauer der Strafzeit dadurch eine Aende-
	        
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