dälschung ächten Geldes.
Art. 261.
Wer durch Veränderung des Siempels ächtem Metallgeld, oder durch Veränderung
der Bezeichnung ächtem Papiergeld einen höheren Werth beilegt, in der Absicht, es für
denselben auszugeben, ist mit Arbeitshaus von einem Jahre bio Zuchthaus von drei Jahren,
und bei wirklich erfolgter Ausgabe mit Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu belegen.
Art. 262.
Wer den Werth ächter Gold= oder Silbermünzen durch Beschneiden, Abfeilen oder
auf irgend eine andere Weise verringert, um dieselben für ihren ursprünglichen Werth aus-
zugeben, ist mit Gefängnißstrase bis zu sechs Monaten zu bestrafen; vorbehältlich der nach
Art. 236 elwa begründeten höheren Strafe.
Auögeben falschen Geldes.
Art. 263.
Wer im Einverständniß mit den Falschmünzern oder Münzfälschern falschet oder ver-
fälschtes Geld ausgiebt, soll wie diese nach Art. 260 bis 262 bestrast werden
Art. 264.
Wer ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder Münzfälscher falsches oder ver-
fälschtes Geld wissentlich an sich bringt und als ächtes oder unverfälschtes ausgiebt, ist mit
den Strafen des einfachen Betrugs zu bestrafen.
Hat er es nicht wissentlich an sich gebracht, sondern erst, nachdem er es erhalten,
die Fälschung erkannt, und hierauf dasselbe als ächt oder unverfälscht ausgegeben, so tritt
Gefängnißstrase bis zu drei Monaten oder verhältnißmäßige Geldstrafe ein.
Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Art. 265.
Das ue des. Geldes ist mit der Hingabe desselben an den Anderen als Zah-
lungsmittel vollendet, auch wenn der Andere das falsche oder verfälschte Geld als solches
erkannt und wieder zurückgegeben hat.
Art. 266.
Als Strafminderungsgrund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes soll gelten, wenn
die Fälschung leicht zu erkennen war.