Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Ein Straferhöhungsgrund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes ist bei salcchn Mün-= 
zen der Umstand, wenn ihr innerer Gehalt zu gering ist, oder sie geprägt sind 
Art. 267. 
Auf den Inhaber lautende in= oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht minder 
dergleichen Creditpapierc, Actien oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quit- 
tungen, wesche unter öffentlicher Antorilät von Privatpersonen, Corporationen, oder bestä- 
tigten Eredit= oder Achienvereinen ausgestellt worden sind, desgleichen Zinsscheine, welche 
zu solchen Papieren gehören, werden im Bezug auf die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Kapitels dem Metall= oder Papiergeld gleichgrachtet. 
Art. 268. 
Wer zum Zweck der Verübung von Münzverbrechen oder der Fälschung von Credit- 
papieren, Stempel oder andere hierzu dienende Werkzeuge oder Gegenstände verferligt oder 
angeschafft hat, is ist, auch wenn von solchen noch kein Gebrauch gemacht worden, mit Ge- 
sängniß bis zu einem Jahr zu belegen. 
Junzehntes Napilel. 
Von vorschiedenen Beeintrichtigungen fremden Eigenthums. 
Beeinträchtigung freuder Jagden. 
Art. 269. 
Wer in einem Bezirk, wo er nicht zu jagen berechtigt ist, Wild erlegt oder einfängt, 
und dasselbe an sich nimmt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 216) oder, 
seweit Auund Gesängnißstrase eintritt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Hat er sich dabei eines Gewehres bedient, so ist nicht unter einer Woche Gefängniß 
oder Pt iehh Mihg Geldbuße zu erkennen. 
Wurde das Verbrechen an Wild begangen, welches in Wildgärten eingehegt oder 
in sonst eingeschlossenen Räumen befindlich war, so tritt Arbeilshausstrafe bis zu sechs 
Jahren ein. 
Art. 270. 
Wird der Wilddiebstahl gewerbemähig betrieben, so tritt Bestrafung wie im Art. 
224 ein.
	        
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