Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Verb 
Leit. rer i 
urtd 
in An 
27 
Herstellung des Verschlussee erst festgestellt, ob der declarirte Betrag der Sendung 
noch vorhanden ist. 
II! Bei Post- Anstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich 
im Dienste amwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses uud beziehungs- 
weise zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamte als Zeuge hinzu- 
herufen. Ist ein zweiter Beamte nicht im Dienst jedoch ein Postunterbeamte 
augeh so wird dieser als Zeuge hinzugezog 
Hat nach den vorstehenden eenge ein anderweiter Verschluß 
der Snn durch Postbeamte staltgesunden, so ist — wenn es sich um Briese 
mit declarirtem Werthe oder um Packete mit oder ohne Werths-Declaration 
handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Abressat davon 
in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegen- 
wart eines Postbeamten im Post. Bürcau innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Leistet der Arrsa diesem Ersuchen keine Folge, oder ver- 
zichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren 
Bestellung und Aushändigung nach Moste der folgenden Vorschriften zu 
verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung 
der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, 
durch welche der Befund festgestellt wird. 
Die Postbeamten müssen jeder sich über den Zweck der Eröffnung hinaus- 
gehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine 
Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, 
der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§5 14 und 15) 
zum Zwecke der Controlle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch 
ohne weiteres Verfahren befugt. 
5. 30. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, 
die angekommenen Gegenstände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu 
lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe, 
2) auf gewöhnliche und recommandirte Blenzen oder Waarenproben, 
3) auf Post-Anweisungen, 
4) auf Vegleitbriese zu Packeten ohne Werths-Declaration, 
5) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briese und gackete, 
deren Werth declarirt i 
II So weit die Poswerwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen 
Briefe mit declarirtem Wertbe, Packete mit declarirtem Werthe nel sebft ihren 
Beßleitbriesen und ferner die baar eingczahlten Beträge auf Grund des Ab- 
lieferungsscheins (der Post-Anweisung), Packete ohne declarirten Werth dagegen 
auf Grund des behändigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden.
	        
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