Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

48. Bekanntmachung, 
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Mai d. J. betreffend. 
In Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Mai d. J., die Aufhebung der polizei- 
lichen Beschränkungen der Gheschliehung betreffend, werden die Pfarrämter des Landes 
hiermit angewiesen, von Trauungen, durch welche eine vorher nicht beslandene Heimaths- 
berechtigung begründet wird, der betreffenden Ortsbehörde unter vollständiger Namhaft= 
machung der betreffenden Frauensperson und der elwa durch die geschlossene Ehe zur 
Legitimalion gelangenden Kinder ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
Greiz, den 28. Angust 1868. 
Fürstlich Reuß--Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
	        
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