Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
22.
(Ausgegeben den 12. September 1868.)
49. Verordnung,
die Publikation der Strafprozeß--Ordnung nebst Gebühren-Taxe und
deren Einführung betr.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen hierdurch Folgendes:
8. 1.
Die unter A. angehäugte Strafprozeßordnung nebst Gebührentaxe tritt mit ertheilter
versassungsmäßiger Zustimmung des Landtags vom 1. October dieses Jahres an in Kraft.
Alle bisherigen Beslimmungen über das Verfahren in Strafsachen wegen Verbrechen
und Polizeivergehen sind aufgehoben, insofern nicht in dem Nachstehenden eine Ausnahme
gemacht ist
. 2.
Es bleiben neben der Strafprozeß-Ordnung in Kraft:
1) die Bestimmungen des §F. 65 der Verfassung über die Einleitung der Unter-
suchung gegen ein Mitglied des Landtags und die Verhaftung eines solchen;
2) alle Gesetze, Verordnungen und Instruktionen, welche in den verschiedenen Zwei-
gen der Staats., Kirchen= und Gemeindeverwallung, sowie des Forst-, Kameral-
und Hofdienstes zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin, sowie zum
Besten öffentlicher Anstalten ein Strafverfahren vorschreiben;
3) die Bestimmungen über das Strafverfahren bei Verbrechen der Militärpersonen.
61